Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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Begnadigungsgesuche, sie mögen nun auf Gestattung einer Frist oder 
auf Abänderung des Straferkenntnisses gerichtet seyn, halten die Straf- 
vollstreckung auf, wenn nicht im letztern Falle der Angeschuldigte selbst, 
ohne die höchste Entschließung zu erwarten, seine Strafe einstweilen 
antreten will oder bereits angetreten hat. 
Werden solche Gesuche bei der Untersuchungsbehörde angebracht, so hat 
die letztere Bericht an die vorgesetzte Landesregierung zu erstatten und 
dabei zugleich, soweit nöthig, nach vorgängiger Erörterung, über die 
Wahrheit der dem Begnadigungsgesuche untergelegten Gründe sich aus- 
zusprechen. 
Werden dergleichen Gesuche entweder bei der betreffenden Landesregie- 
rung oder bei Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, unmittelbar 
angebracht und die Angeschuldigten bescheinigen dieses den Untersuchungs- 
behörden, so haben die letzteren ebenfalls mit der Strafvollstreckung 
Anstand zu nehmen und weitere Verfügungen von der vorgesetzten Lan- 
desregierung zu erwarten. 
Bei demjenigen, was auf das Begnadigungsgesuch beschlossen wird, hat 
es sein Bewenden und. durch wiederholte Gesuche um Gnade, sie mögen 
nun von dem Angeschuldigten selbst oder von seinen Angehörigen oder 
von dritten Personen angebracht werden, hat der Untersuchungsrichter 
sich in der Strafvollstreckung nicht irren zu lassen. Er hat dieselbe 
jedoch, wenn sie bei ihm unmittelbar angebracht werden, zur Kenntniß 
der vorgesetzten Landesregierung zu bringen. Nur wenn ein wiederhol- 
tes Begnadigungsgesuch auf neue Thatsachen, welche bis dahin dem 
Angeschuldigten noch nicht bekannt seyn konnten, gestützt wird und der 
Untersuchungsrichter annehmen kann, daß dieselben erheblich genug sind, 
um eine Begnadigung zu erwirken, darf ersterer die Strafvollstreckung 
aussetzen. 
Die Vorschrift unter 7 ist auch dann zur Anwendung zu bringen, wenn 
wiederholte Begnadigungsgesuche höchsten Orts unmittelbar oder bei der 
betreffenden Landesregierung angebracht worden sind. 
Im Uebrigen bewendet es wegen der Aussetzung bereits angetretener 
Gefängnißstrafen bei der Vorschrift im Artikel 11 des Strafgesetz= 
buches. Wird von dem Untersuchungsrichter der Antrag auf Aussetzung
	        
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