106
der Strafe nicht bewilliget und der Angeschuldigte beruhiget sich nicht
dabei, so ist die Entschließung der vorgesetzten Landesregierung einzuholen,
inmittelst aber der Verfügung des Untersuchungsrichters nachzugehen.
10) Eben so bewendet es bei den jetzt geltenden Grundsätzen über die Ver-
hängung oder Fortsetzung eines bereits verhangenen Untersuchungs-Arrestes.
Süämmtliche Untersuchungsbehörden des Großherzogthumes haben die obi-
gen Vorschriften streng zu beachten, auch im einzelnen Falle durch angemessene
Belehrung der Angeschuldigten dafür zu sorgen, daß dieselben keine Anträge
stellen, deren Genehmigung dem Obigen zufolge den Untersuchungsbehörden
nicht gestattet ist.
Weimar am 5. Mai 1846.
Großherzoglic, Sichsiches Staats-Winisterinm,
es Departement.
von Watzdorf.
II. Unter Bezugnahme auf die unter'm heutigen Tage publizirte Ministerial-
Verordnung vom 5. vorigen Monates, die Vollstreckung der Straferkenntnisse
betreffend, weisen wir sämmtliche Justiz-Unterbehörden unseres Bereiches hier-
durch an, gleich bei der Publikation der Straferkenntnisse den Betheiligten,
neben der Belehrung über die ihnen zu Gebote stehenden Rechtsmittel, die
Bestimmungen der gedachten Ministerial-Verordnung, soweit nöthig mit der
Eröffnung einzuschärfen, daß die Einwendung dieser Rechtsmittel und deren
Rechtfertigung bei der Untersuchungöbehörde zu Protokoll erklärt werden kann
und von dieser aufzunehmen ist und daß sofort und unmittelbar nach Publika-
tion des Erkenntnisses über das letzte Rechtsmittel, oder der abfälligen Ent-
schließung über etwa angebrachte Begnadigungsgesuche, welche Se. Königliche
Hoheit, der Großherzog, sich künftig in allen Fällen lediglich und allein vor-
behalten haben, die erkannte Strafe vollzogen werden müsse.
Hierbei wird zugleich die sorgfältige Handhabung der Bestimmungen des
§. 7 des Gesebes vom 30. Juni 1823 über die Vertheidigung in Kriminal-
Sachen wiederholt angeordnet.
Weimar am 16. Juni 1846.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Mandelsloh.