Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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der Senat der freien Stadt Frankfurt: 
den Senator Carl Emil Coester; 
von welchen Bevollmaͤchtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgen- 
des Münz-Kartel abgeschlossen wurde: 
Artikel 1. 
Die kontrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Angehörigen wegen ei- 
nes, gegen das Münz-Regal eines andern Vereinsstaates — sey es in Be- 
zug auf die von demselben geprägten Münzen, oder in Bezug auf das von 
ihm ausgegebene Papiergeld — unternommenen oder begangenen Verbrechens 
oder Vergehens, oder wegen der Theilnahme an einem solchen Verbrechen oder 
Vergehen, eben so zur Untersuchung zu ziehen und mit gleicher Strafe zu be- 
legen, als wenn das Verbrechen oder Vergehen gegen das eigene Münz- 
Regal gerichtet wäre. 
Artikel 2. 
Die kontrahirenden Staaten übernehmen ferner die Verpflichtung, die in 
ihrem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen 
oder Vergehen gegen das Münz-Regal eines andern Vereinsstaates unter- 
nommen oder begangen worden, oder welche an diesem Verbrechen oder Ver- 
gehen Theil genommen haben, auf Requisition des betheiligten Staates an 
dessen Gerichte auszuliefern; mit der Maßgabe jedoch, daß, im Falle dergleichen 
Individuen Angehörige eines Dritten der kontrahirenden Staaten sind, der 
letztere vorzugsweise berechtiget bleibt, die Auslieferung zu verlangen, und deß- 
halb auch von dem requirirten Staate zunächst zur Erkldrung über die Aus- 
übung dieses Rechtes aufzufordern ist. 
Artikel 3. 
Die im Artikel 2 ausgesprochene Verpflichtung zur Auslieferung soll nicht 
eintreten, wenn der Staat, in dessen Gebiete ein solcher Fremder sich befin- 
det, entweder 
a) in Gemaßheit eines zwischen ihm und einem nicht zum Zollvereine ge- 
hörigen Staate bestehenden allgemeinen Vertrages über die gegenseitige 
Auslieferung der Verbrecher verpflichtet ist, denselben dahin auszulie- 
fern, oder 
b) die Untersuchung und Bestrafung selbst verhüngen zu lassen, vorzieht. 
Im letztern Falle soll jedoch die im ersten Artikel eingegangene Ver- 
pflichtung gleichfalls Anwendung finden.
	        
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