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der Senat der freien Stadt Frankfurt:
den Senator Carl Emil Coester;
von welchen Bevollmaͤchtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgen-
des Münz-Kartel abgeschlossen wurde:
Artikel 1.
Die kontrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Angehörigen wegen ei-
nes, gegen das Münz-Regal eines andern Vereinsstaates — sey es in Be-
zug auf die von demselben geprägten Münzen, oder in Bezug auf das von
ihm ausgegebene Papiergeld — unternommenen oder begangenen Verbrechens
oder Vergehens, oder wegen der Theilnahme an einem solchen Verbrechen oder
Vergehen, eben so zur Untersuchung zu ziehen und mit gleicher Strafe zu be-
legen, als wenn das Verbrechen oder Vergehen gegen das eigene Münz-
Regal gerichtet wäre.
Artikel 2.
Die kontrahirenden Staaten übernehmen ferner die Verpflichtung, die in
ihrem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen
oder Vergehen gegen das Münz-Regal eines andern Vereinsstaates unter-
nommen oder begangen worden, oder welche an diesem Verbrechen oder Ver-
gehen Theil genommen haben, auf Requisition des betheiligten Staates an
dessen Gerichte auszuliefern; mit der Maßgabe jedoch, daß, im Falle dergleichen
Individuen Angehörige eines Dritten der kontrahirenden Staaten sind, der
letztere vorzugsweise berechtiget bleibt, die Auslieferung zu verlangen, und deß-
halb auch von dem requirirten Staate zunächst zur Erkldrung über die Aus-
übung dieses Rechtes aufzufordern ist.
Artikel 3.
Die im Artikel 2 ausgesprochene Verpflichtung zur Auslieferung soll nicht
eintreten, wenn der Staat, in dessen Gebiete ein solcher Fremder sich befin-
det, entweder
a) in Gemaßheit eines zwischen ihm und einem nicht zum Zollvereine ge-
hörigen Staate bestehenden allgemeinen Vertrages über die gegenseitige
Auslieferung der Verbrecher verpflichtet ist, denselben dahin auszulie-
fern, oder
b) die Untersuchung und Bestrafung selbst verhüngen zu lassen, vorzieht.
Im letztern Falle soll jedoch die im ersten Artikel eingegangene Ver-
pflichtung gleichfalls Anwendung finden.