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Fassung eines Gesetzes, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers
betreffend, sich verständiget haben: so verordnen Wir hierdurch, unter im Vor-
aus ertheilter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
1.
Dem nachstehenden Gesetze, die Besteuerung des im Inlande erzeugten
Rübenzuckers betreffend, ertheilen Wir hierdurch für den ganzen Umfang des
Großherzogthumes dergestalt gesetzliche Gültigkeit, daß dasselbe vom 1. Sep-
tember dieses Jahres an an die Stelle des provisorischen Gesetzes wegen Er-
hebung einer Steuer von den zur Zuckerbereitung zu verwendenden Runkelrüben
vom 9. August 1841 treten soll.
2.
Was Unsere Aemter Allstedt, Oldisleben und Östheim, mit Aus-
nahme des zu dem letztern gehörigen Orte5 Melpers, betrifft: so tritt für
dieselben überall da, wo in diesem Gesetze oder in den darin angezogenen Be-
stimmungen anderer Gesetze von den Amtsbefugnissen des General-Inspek-
tors des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines die Rede ist, Unser
Landschafts-Kollegium an die Stelle des General-Inspektors.
8.
Hinsichtlich des Steuersatzes von dem aus Ruͤben erzeugten Rohzucker
und von den zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben verbleibt es bis zum 1.
September 1847 bei dem Gesetze vom 28. Juni 1844 (Reg. Bl. v. J. 1844
S. 109).
urkundlich haben Wir dieses Patent hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Wilhelmöthal am 15. Juli 1846.
Carl Friedrich.
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. Thon. v. Wegner.
Patent,
die Ertheilung eines Gesetzes uͤber die
Besteuerung des im Inlande erzeugten
Rübenzuckers betreffend.