Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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die Raͤume zur Aufbewahrung der Ruͤben und zur Aufbewahrung der verschie- 
denen Fabrikate, ferner die zu benutzenden feststehenden Geraͤthe, als: die Ap- 
parate zum Waschen, Zerkleinern und Doͤrren der Ruͤben, zum Extrahiren und 
Auspressen des Rübensaftes, die Kessel, Pfannen und sonstigen Vorrichtungen 
zum Kochen, Läutern und Klären des Zuckers u. s. w., ingleichen der in 
Preußischen Quarten ausgedrückte Rauminhalt der Kessel und Pfannen, von 
jedem dieser Geräthe besonders, genau und vollständig angegeben seyn müssen. 
Dieser Nachweisung muß ein Grundriß der Betriebsrdume und der Stel- 
lung der darin befindlichen feststehenden Geräthe, nach der von der Steuer- 
behörde zu gebenden naheren Anleitung, zweifach beigefügt, ein Exem- 
plar, von der Steuer-Hebestelle bescheiniget, in dem Fabrik-Lokal auf- 
bewahrt und die darin bezeichnete Stellung der Geräthe so lange un- 
verändert beibehalten werden, als Abänderungen nicht durch Einreichung 
eineS anderweiten Grundrisses angezeigt worden sind. 
Nicht minder liegt den Inhabern von Rübenzucker-Fabriken ob, wenn 
neue Geräthe der unter a bezeichneten Art angeschafft oder die bereits 
angemeldeten ganz oder zum Theil abgeändert werden, vor oder unmit- 
telbar nach dem Empfange der Geräthe der Steuer-Hebestelle davon An- 
zeige zu machen und dieselben nicht ohne die von der Lgetztern zu erthei- 
lende amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen. 
Zur Anzeige innerhalb der nächsten drei Tage sind dieselben auch ver- 
pflichtet, wenn bereits angemeldete Geräthe ganz oder zum Theil, zum 
Zwecke der Fabrikation, in ein anderes Lokal gebracht werden. 
2) Bezeichnung und Beemessuns der Geräthe. 
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— 
Die in den Betriebsräumen vorhandenen feststehenden Geräthe werden 
nach der Bestimmung der Steuerbehörde numerirt, welche, wenn sie dazu 
Veranlassung findet, auch eine Nachmessung der Kessel und Pfannen vorneh- 
men kann. 
Die Nummer und den angegebenen oder ermittelten Quart--Inhalt muß 
der Fabrik-Inhaber an den Geraäthen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung 
gehörig erhalten lassen; wie solche zu bewirken und wo sie anzubringen sey, 
wird für jedes Gerath von der Steuerbehörde bestimmt. 
3) Amtliche Deschrinigung darüber. 
Die Steuer-Hebestelle ist verpflichtet, uͤber die Anmeldung, Vermessung 
und Bezeichnung der Geraͤthe eine Bescheinigung zu ertheilen. Nur durch solche
	        
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