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III. Wir finden und durch mehrfache Ungluͤcksfaͤlle veranlaßt, die uͤber
den Giftverkauf bestehenden Gesetze auch auf den Verkauf des zum Vertilgen
von Ungeziefer jetzt hdusig in Anwendung kommenden Phosphor-Mehlbreies
zu erstrecken.
Die Ortsobrigkeiten haben Erlaubnißscheine zum Ankaufe des genannten
Mittels nur solchen Personen auszustellen, zu denen man sich eines vorsichti-
gen Gebrauches desselben versehen darf.
Weimar am 9. Juli 1846.
Großberzoglich Gächssche Landes-DOirektion.
K. Wirth.
IV. Um die vor der allgemeinen Landgemeinde-Ordnung vom 2. Fe-
bruar 1840 erlassenen einzelnen Stadtordnungen in Beziehung auf die zur
Prozeß-Führung der betreffenden Stadtgemeinden erforderliche obervormund-
schaftliche Genehmigung mit dem gedachten Landeögesetze und mit den nach
dessen Erscheinen für mehre Stadte in Kraft getretenen Ortsgesetzen in Ueber-
einstimmung zu bringen, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, als
Nachtrag zu jenen dlteren Stadtordnungen, namentlich zu den Stadtordnungen
für Allstedt, Apolda, Auma, Berka a/J., Börgel, Buttstädt, Buttelstedt,
Eisenach, Geisa, Ilmenau, Jena, Neustadt alO., Ostheim, Remda, Surlza,
Vacha und Weimar zu verordnen geruht, daß es zur Prozeß-Führung der be-
treffenden Stadtgemeinden in allen nicht minderwichtigen Rechtssachen, jedoch
bei Sereitigkeiten wegen Sicherung des jüngsten Besitzes (in possessorio
summarü#ssimo) nur in dem Falle, wenn die Gemeinde der klagende, nicht
der beklagte Theil ist, der Einholung unserer Genehmigung bedürfe.
Höchster Anordnung gemaß wird dieses zur Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 16. Juli 1846.
Grosberzoglich Sächüsche Landes-Oirektion.
K. Wirth.