Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

sowie 
Seine Hoheit, der Herzog von Braunschweig, einerseits, 
und 
Seine Majestaͤt, der Koͤnig von Hannover, fuͤr Sich und in Vertretung Seiner 
Königlichen Hoheit, des Großherzogs von Oldenburg und Seiner Durch- 
laucht, des Fürsten von Schaumburg-Lippe, als Mitgliedern des Steuer- 
vereins, andererseits, 
von gleichem Wunsche beseelt, die gegenseitigen Verkehrsverhältnisse zwischen 
Ihren Staaten sowohl, als auch überhaupt zwischen den beiderseitigen Zoll- 
und Steuervereinen, im gemeinsamen Interesse derselben, durch Erneuerung 
und Vervollständigung der seit dem Jahre 1837 bestandenen Verträge, mög- 
lichst zu fördern, haben zu diesem Zwecke Verhandlungen eröffnen lassen und 
zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestat, der König von Preußen, Allerhöchst Ihren wirklichen Le- 
gations= und vortragenden Rath im Ministerium der auswärtigen An- 
gelegenheiten, Carl Albert von Kamptz, Kommandeur zweiter Klasse 
des Herzoglich Braunschweigschen Ordens Heinrichs des Löwen, 
Seine Hoheit, der Herzog von Braunschweig, Höchst Ihren Finanz-Direk- 
tor, August von Geyso, Ritter des Herzoglich Braunschweigschen 
Ordens Heinrichs des Löwen, 
und 
Seine Mojestat, der König von Hannover, Allerhöchst Ihren Ober-Steuer- 
rath, D. Otto Carl Franz Joseph Godehard Klenze, Ritter 
des Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens, Kommandeur vom Dan- 
nebrog, Komthur des Königlich Sachsischen Civil-Verdienst-Ordens, Rit- 
ter des Herzoglich Anhaltschen Ordens Albrecht des Bären, 
und 
Allerhöchst Ihren Ober-Finanzrath, Franz Georg Carl Albrecht, 
Mitglied des Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens vierter Klasse, 
von welchen Bevollmächtigten, nach Auswechselung ihrer Vollmachten, folgen- 
der Vertrag, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Da die hohen kontrahirenden Theile die gegenseitige Unterdrückung des 
Schleichhandels und eine freundnachbarliche Mitwirkung zur Aufrechthaltung 
Ihrer gegenseitigen Handels= und Steuer-Systeme als vorzügliche Mittel zur 
Beförderung des redlichen Verkehrs zwischen beiden Vereinen anerkennen, so
	        
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