Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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Auf hoͤchsten Befehl wird dieses zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung 
hierdurch oͤffentlich bekannt gemacht. Weimar am 21. August 1846. 
Großherzoglich Sächssche Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
II. Nachträglich zu unserer Bekanntmachung vom 1. April d. J. bringen 
wir hierdurch zur Kenntniß der Betheiligten, daß für die Zukunft die Tare des 
einfachen Briefes 
zwischen Weida und Jena auf 1 Sar. 
zwischen Weida und Neustadt a O. auf 1 Sgr. 
herabgesetzt worden ist. 
Weimar am 25. August 1846. 
Großherzoglich Sächösche, Oberpost-Inspektion. 
elbig. 
III. Von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, ist die Vereinigung des 
zu Eisenach bestandenen Hebammen-Instituts mit dem zu Jena gnoddigst ange- 
ordnet worden. Die Unterrichtung der in den Orten des Eisenachischen Kreises 
anzustellenden Hebammen wird daher, wie bereits seit einigen Jahren schon 
geschehen ist, künftig gleichzeitig mit den Hebammen aus dem Weimarischen und 
dem Neustadtischen Kreise nach unserer darüber jährlich zu erlassenden öffent- 
lichen Aufforderung in der Entbindungs-Anstalt zu Jena Statt finden; auch ist 
der Direktor dieser Anstalt zur Aufnahme einer verhältnißmaßigen Zahl von 
Schwangeren aus dem Eisenachischen Kreise auf deren gehörig geschehene zeitige 
Anmeldung ermächtigt. Höchstem Befehle gemäß bringen wir solches hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß. Weimar am 27. August 1846. 
Großherzoglich Sächössche Landes-Direktion. 
von Conta. 
IV. Nachdem die Entscheidung der Frage, ob das sogenannte Madrider 
Dekret in den zum Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach gehörigen, vor- 
mals Fuldaischen Gebietstheilen der Amtsbezirke Geisa und Dermbach, gesetz- 
liche Kraft habe oder nicht, nothwendig geworden ist, haben Se. Koönigliche 
Hoheit, der Großherzog, nach angehörtem Gutachten der Landes-Justiz-Kollegien 
diese Frage im Wege authentischer Interpretation dahin zu entscheiden gnädigst 
geruht: 
daß das gedachte Dekret des Kaisers Napoleon, datirt Madrid vom 12. 
Dezember 1808, für die vormals Fuldaischen Gebietstheile der Groß- 
herzoglichen Amtsbezirke Geisa und Dermbach, auch jetzt noch als gel- 
tendes Gesetz anzusehen ist, daß jedoch die in dem Dekrete enthaltenen
	        
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