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Bestimmungen auf alle im wirklichen Allodial-Eigenthume befindlichen
Grundstücke und die auf denselben haftenden Lasten aller Art nicht zu
beziehen sind.
Höchstem Befehle gemäß wird dieß andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 14. September 1846.
Großherzoglich S#chsssche Eandesvegierung.
von üller
V. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben der unter dem Namen
„Vorschußkasse“ zur Unterstötung unbemittelter Gewerbetreibender in hiesiger
Stadt begründeten Anstalt, deren Statuten am 81. Oktober v. J. durch den
Druck veröffentlicht worden sind, die Rechte der milden Stiftungen beizu-
legen gnddigst geruht.
Auf höôchsten Befehl wird dieses zur allgemeinen Kenntniß hierdurch
öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 14. September 1846.
Großherzoglich Sächpsche Landesregierung.
von Müller.
VI. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach angehörtem Gut-
achten Höchstihrer drei Landes-Justiz-Kollegien nachstehende authentische Inter-
pretationen des Gesetzes einer allgemeinen Sportel= und Gebühren-Taxe für
die Gerichts= und Verwaltungs-Behörden vom 1. Dezember 1840 zu ertheilen
anadiast geruht:
daß unter den im 8. 69 dieses Gesetzed bemerkten Voraussetzungen die
Lehnsherrschaft — ungeachtet der Vorschrift im 8. 174 der Verord-
nung vom 12. Maͤrz 1841 zur Ausfuͤhrung der Gesetze vom 6. und
7. Mai 1839 über das Recht von Faustpfändern und Hypotheken und
über die Vorzugsrechte der Gldubiger — auch noch ferner berechtiget
sey, die im §. 69 jenes Gesetzes geordnete Sportel für Lehnscheine zu
beziehen;
2. daß unter dem Ausdruck „Gerichtsvorstand“ im §F. 114 auch derjenige
Unterbeamte einer Justiz-Behörde, welchem vom Oberbeamten im Falle
seiner Behinderung die Leitung einer kommissarischen Verhandlung über-
tragen wird, zu verstehen sey.
Höôchstem Befehle gemäß wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht. Weimar am 21. September 1846.
Großberzoglich Schsische Lanubesregierung.
von Muüller.