Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

180 
Bestimmungen auf alle im wirklichen Allodial-Eigenthume befindlichen 
Grundstücke und die auf denselben haftenden Lasten aller Art nicht zu 
beziehen sind. 
Höchstem Befehle gemäß wird dieß andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 14. September 1846. 
Großherzoglich S#chsssche Eandesvegierung. 
von üller 
V. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben der unter dem Namen 
„Vorschußkasse“ zur Unterstötung unbemittelter Gewerbetreibender in hiesiger 
Stadt begründeten Anstalt, deren Statuten am 81. Oktober v. J. durch den 
Druck veröffentlicht worden sind, die Rechte der milden Stiftungen beizu- 
legen gnddigst geruht. 
Auf höôchsten Befehl wird dieses zur allgemeinen Kenntniß hierdurch 
öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 14. September 1846. 
Großherzoglich Sächpsche Landesregierung. 
von Müller. 
VI. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach angehörtem Gut- 
achten Höchstihrer drei Landes-Justiz-Kollegien nachstehende authentische Inter- 
pretationen des Gesetzes einer allgemeinen Sportel= und Gebühren-Taxe für 
die Gerichts= und Verwaltungs-Behörden vom 1. Dezember 1840 zu ertheilen 
anadiast geruht: 
daß unter den im 8. 69 dieses Gesetzed bemerkten Voraussetzungen die 
Lehnsherrschaft — ungeachtet der Vorschrift im 8. 174 der Verord- 
nung vom 12. Maͤrz 1841 zur Ausfuͤhrung der Gesetze vom 6. und 
7. Mai 1839 über das Recht von Faustpfändern und Hypotheken und 
über die Vorzugsrechte der Gldubiger — auch noch ferner berechtiget 
sey, die im §. 69 jenes Gesetzes geordnete Sportel für Lehnscheine zu 
beziehen; 
2. daß unter dem Ausdruck „Gerichtsvorstand“ im §F. 114 auch derjenige 
Unterbeamte einer Justiz-Behörde, welchem vom Oberbeamten im Falle 
seiner Behinderung die Leitung einer kommissarischen Verhandlung über- 
tragen wird, zu verstehen sey. 
Höôchstem Befehle gemäß wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. Weimar am 21. September 1846. 
Großberzoglich Schsische Lanubesregierung. 
von Muüller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.