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lassene oder auf solchen uͤberhaupt verlorene, innerhalb des Großherzogthumes
gefundene Gegenstände sind von dem Finder an den naͤchsten Wagen-, Bahn-
oder Bahnhofs-Wärter, von diesen aber an die zunaͤchst stationirten Bahnhofs-
Inspektoren oder Bahnhofs-Aufseher abzuliefern und von letzteren, wenn sie
von denselben nicht binnen 24 Stunden von dem sich legitimirenden Verlierer
abgefordert werden, an die Bahnhofs-Inspektion zu Erfurt einzusenden.
g. 2.
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft, oder in deren
Auftrage die Bahnhofs-Inspektion, macht bei dem Stadt= und Land-Gerichte
zu Erfurt Anzeige über den Fund. Die genannte Behörde verfährt darauf
nach den Bestimmungen des allgemeinen Preußischen Landrechts, namentlich Theil
I. Tit. IX, §. 23—26 f.
L, Die gefundene Sache muß zur gerichtlichen Verwahrung angeboten, und von
dem Richter in redliche Obsicht genommen werden f. 23. — Ist der Finder
eine unverdächtige und sichere Person, so kann der Richter nach Bewandniß
der Umstände und Beschaffenheit des Werthes, die Verwahrung der Sache ihm
selbst übertragen §. 24. — Er muß aber in allen Fällen die Beschaffenheit der
Sache und ihre Merkmale in den Akten verzeichnen, und dem Finder die Art
der ihm überlassenen Aufbewahrung vorschreiben §. 25. — So lange der Finder
die Sache solchergestalt in seinem Gewahrsam hat, ist er als ein redlicher aber
unvollständiger Besitzer anzusehen §. 26.“
g. 8.
Ist die gefundene Sache dem Verderben oder sonst einer betraͤchtlichen
Verminderung des Werthes unterworfen, so muß dieselbe in einem kurzen
Termine zum oͤffentlichen Verkaufe ausgeboten werden. (Allgemeines Preußisches
Landrecht das. S. 27.)
Ein Gleiches findet Statt, wenn zur Aufbewahrung der Sache beträcht-
liche bis zur Halfte des Werthes ansteigende Kosten erforderlich wären (F. 28).
Hat der Finder, vor dem Verkaufe, Futter für das gefundene Vieh,
oder andere nothwendige Ausgaben auf die Sache verwendet, so müssen ihm
dieselben, nach Abzug der etwa gehabten Nutzungen, von dem Kaufgelde so-
fort ersetzt werden (S. 29).