Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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verpflichten dieselben Sich, dem Schleichhandel zwischen Ihren Landen und ins- 
besondere da, wo die Grenzen der beiderseitigen Vereine sich beruͤhren, nach 
Moͤglichkeit entgegen zu wirken, jeden durch die Zoll- oder Steuer-Gesetze des 
Nachbarlandes verbotenen Verkehr nach letzterem in Ihren Staaten zu verbie- 
ten, moͤglichst zu verhindern und zu bestrafen, und Sich gegenseitig zur Aus- 
rottung eines solchen unerlaubten Verkehrs, wo derselbe sich zeigen sollte, be- 
hülflich zu seyn. Zur Erreichung dieses Zweckes ist die in der Anlage I. bei- 
gefügte Uebereinkunft, wegen Unterdrückung des Schleichhandels, zwischen Ih- 
nen errichtet worden. 
Artikel 2. 
Um die Unterdrückung des Schleichhandels vollständiger zu erreichen, und 
um überhaupt die Unbequemlichkeiten und Schwierigkeiten zu beseitigen, welche 
aus der vorspringenden Lage verschiedener Landestheile in das Gebiet des an- 
dern Vereins, sowohl für die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben, als insbesondere auch für den beiderseitigen Verkehr ent- 
stehen, sind die betheiligten hohen Kontrahenten übereingekommen, jene Lan- 
destheile dem andern Vereine anzuschließen, und in Beziehung auf einige, dem 
andern Vereine bereits angeschlossene Gebietstheile, die inmittelst abgelaufenen 
Anschlußverträge zu erneuern. 
Artikel 3. 
Seine Majestät, der König von Hannover, werden demnach: 
1) die Grafschaft Hohnstein und das Amt Elbingerode dem Zollvereine fer- 
ner anschließen, dergestalt, daß die Uebereinkunft litt. B vom 1. No- 
vember 1837 und vom 17. Dezember 1841 mit allen damit in Verbin- 
dung stehenden, die steuerlichen Verhältnisse jener Landestheile betreffen- 
den Rebenverträgen und sonstigen Verabredungen, für die Dauer dieses 
Vertrages, in Kraft erhalten werden sollen; 
2) mit folgenden Gebietstheilen dem Zollvereine beitreten, namlich: 
a) dem Amte Polle, 
b) der Stadt Bodenwerder, 
) einem Theile dem Amts Fallersleben, südlich von dem Wege, welcher 
von Wolfsburg über Mörse nach Flechtorf führt, und zwar die Ort- 
schaft Mörse mit eingeschlossen; 
d) den Ortschaften Walle, Harrbüttel, Bechtsbüttel, Wendebrück, nebst 
der Wenden= und Frickenmühle, Amts Giffhorn; 
e) den Ortschaften Croya und Zicherie, nebst Kaiserswinkel, Amts Knesebeck; 
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