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Außer dem oben (§F.. 50—52) bestimmten Falle ist gegen den richter-
lichen Zuschlag keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig (s. 55).
Betragt jedoch die verlorene Sache Einhundert Thaler oder mehr am
Werthe und der Verlierer kann nachweisen, daß er ohne alles sein Verschul-
den von dem ergangenen Aufgebote Wissenschaft zu erhalten und selbst den
Verlust bekannt zu machen (bei §.S. 50 —52) verhindert worden, soll es so
angesehen werden, als sey die Bekanntmachung durch ihn wirklich erfolgt.
Meldet sich vor dem Zuschlage jemand, welcher die Sache, als von
ihm verloren, in Anspruch nimmt, so muß er nachweisen, daß er dieselbe
vorher besessen habe (F. 57).
Ist die Sache so beschaffen, daß sie, ihrer Natur nach, von anderen
gleicher Art nicht unterschieden werden kann, so muß der Ansprechende beson-
ders nachweisen, daß die aufgebotene Sache eben dieselbe sey, welche er
verloren hat (. 58).
Der Finder muß auch dem vorigen bloßen Inhaber die Sache verab-
folgen (. 59).
Entstehen erhebliche Zweifel, ob der Verlierer ein redlicher Besitzer oder
Inhaber der Sache gewesen sey, so muß diese, bis zur nähern Ausmittelung,
in gerichtlichem Gewahrsam bleiben (S. 60).
Der Verlierer muß in allen Fäallen die auf die gefundene Sache und
deren Aufgebot verwendeten Kosten, jedoch nach Abzug der davon etwa gefal-
lenen Nutzungen, ersetzen (F. 61).
Außerdem muß er dem Finder den zehenten Theil des Werthes der
Sache, welcher nach Abzug der Kosten übrig bleibt, auf sein Verlangen, als
eine Belohnung, entrichten (S. 62).
Uebersteigt der Werth die Summe von Fünfhundert Thalern, so erhalt
der Finder zwar von diesem Betrage den zehenten Theil, von dem Mehr
aber nur Ein Prozent (C. 68).
Wird der ganze Werth durch die Kosten erschöpft, so kann der Finder
keine Belohnung fordern (C. 64).
Bei Ausmittelung des Werthes, zum Behufe der festzusetzenden Beloh-
miug, genügt die Würderung durch einen von dem Richter zu ernennenden
Sachverständigen (§. 65).