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gesetzlichen Vorschriften einer Abanderung bedürfen: so verordnen Wir, zu-
gleich in Berücksichtigung eines dießfallsigen Antrages des getreuen Landtages,
bierdurch Folgendes:
g. 1.
Unsere Landes-Direktion ist ermächtigt, Medizinal-Personen, welche
im Großherzogthume zum Verordnen innerer Arzeneien berechtiget sind, hin-
sichtlich der Bereitung und Verabreichung der dritten, vierten und weiteren
Verreibungen fester, sowie der zweiten, dritten und weiteren Verdünnungen
flüssiger homöopathischer Arzeneien von dem im §F. 28 der Medizinal-
Ordnung vom 11. Januar 1814 ausgesprochenen Verbote des Selbst-Dis-
pensirens zu entbinden.
Solchermaßen befreite Medizinal-Personen sollen auch nicht gehalten seyn
die ihnen zu den oben bezeichneten Zubereitungen nothwendigen Urstoffe, Ur-
Tinkturen und Verreibungen oder Verdünnungen niedern Grades aus einer
gewöhnlichen Apotheke zu entnehmen.
g. 2.
Die Verabreichung von dergleichen freigegebenen Arzeneien darf jedoch
ohne alle Ausnahme nur für die eigenen Kranken und nur vollkommen un-
entgeltlich Statt finden.
g. 8.
Jede Medizinal-Person, welche diese Dispensir-Freiheit zu erlangen
wünscht, muß dieselbe besonders auswirken.
Ihre Ertheilung hängt von dem Nachweise der erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten in einer besondern Prüfung ab. Diese darf keinem Bewerber
erlassen werden, der nicht die homöopathische Heilart mindestens schon seit fünf
Jahren vor dem Datum gegenwärtiger Verordnung angewendet hat.
g. 4.
Die ertheilte Dispensir-Freiheit ist jederzeit widerruflich. Sie erloͤscht,
sobald an dem Wohnorte der damit beliehenen Medizinal-Person ein Apo-
theker eine nach dem ausgesprochenen, dem konzessionirten Arzte bekannt ge-
wordenen urtheile der Ober-Medizinal-Behörde allen wesentlichen Anforde-