155
„2) Wenn das Vorhandenseyn von Kammgarn in den Waaren mit
Sicherheit nicht erkannt werden kann, bestimmt sich deren Klas-
sifikation darnach, ob sie gewalkt oder ungewalkt sind.“
„8) Waaren, welche keine vollständige Walke erhalten haben, sonach
auf der Oberfläche nicht verfilzt erscheinen, werden zu den unge-
walkten gerechnet und gehören demnach, falls fie gemustert sind,
zu Pos. 41 c 1.“
„4) Durch Färben zwei oder mehrfarbig dargestellte Waaren (z. B.
ombrirte Waaren) werden den bedruckten gleich geachtet.“
vor der „Anm. Faconirt gewebte Zeuge“ 2c., welche „Anmerkung 5“
wird, einzuschalten.
Zugleich werden, zur Beseitigung der über die Anwendung der Tarif-Positionen
41 c 1 und 2 entstandenen Zweifel, diese Positionen — auf dem Grunde
einer fernern Vereinbarung unter den Zollvereins-Regierungen — dahin erläutert:
„daß nur durch die Walke verfilzte wollene Waaren im Sinne des
Tarifs als „gewalkte“ anzusehen sind und daß ungewalkte gemusterte
wollene Waaren dem Tarif-Satze 416 1 auch dann unterliegen, wenn
in denselben Kammgarn nicht enthalten ist.“
Endlich wird — mit Bezugnahme auf das Gesetz, einige Abanderungen des
Vereins-Zolltarifs betreffend, vom 80. v. M. (Reg. Bl. Nr. 17) und auf
den Vertrag mit den Staaten des Steuer-Vereines wegen Beförderung der
gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse vom 16. Oktober 1845 (Reg. Bl. Nr. 1)
— zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
„daß eingehendes rohes Leinengarn, welches sich in fester (kaufmanni-
scher) Verpackung befindet, dennoch aber als Handgespinnst dekla-
rirt wird, desgleichen rohe ungebleichte Leinwand, welche aus den
Staaten des Steuer-Vereines in solcher Verpackung eingeht und für
welche die Abgabenfreiheit als für Fabrikat aus Handgespinnst
in Anspruch genommen wird, nur dann als solches abgefertigt wer-
den darf, wenn durch die genaueste Revision vollständige Ueberzeugung
von der Richtigkeit der Deklaration gewonnen worden ist.“
Weimar am 6. November 1846.
Großberzoglich Gächfisches Staats-Winisterium,
Oepartement der Winanzen.
Freih. von Gersêsdorff.