Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

Uegierungs - Blatt# 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
— —— 
Nummer 21. Weimar. 30. Dezember 1846. 
  
Bekauntmachungen. 
I. Mit Bezug auf die unter dem 12. Juli dieses Jahres durch das Re- 
gierungs-Blatt publicirte höchste Verordnung bestimmen Wir, daß die Regie- 
rungs-Auditoren, deren Ernennung in hiesiger Zeitung bekannt gemacht wird, 
dadurch die Befugniß zu allen denjenigen Amtähandlungen empfangen, wozu 
Eine Gerichtsperson nach dem Gesetze vom 8. Dezember 1838 (S. 186 des 
Reg. Bl.) und nach F. 4 der Verordnung vom 28. Juni 1842 (S. 163 des 
Reg. Bl.) ausreicht. 
Weimar am 20. November 1846. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben zur Ergänzung und 
bezüglich Abänderung der durch unsere Bekanntmachung vom 11. April 1817 
(Reg. Bl. v. J. 1817 S. 25) veröffentlichten höchsten Anordnung im Betreff 
des Praktizirens der Advokaten vor Gerichtsstellen und Kollegien, wo der Vater 
Richterstelle verwaltet, gnddigst zu beschließen geruhet: daß künftighin keinem 
Anwalt die advokatorische Praxis vor solchen Gerichtsbehörden — mit alleiniger 
Ausnahme der kollegialisch eingerichteten — gestattet seyn soll, bei welchen ein 
Aszendent, Deszendent oder Bruder, ingleichen der Schwiegervater oder ein 
Schwiegersohn desselben Richterstelle bekleidet. 
Dieses wird hierdurch zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 15. Dezember 1846. 
Großherzoglich Gichssche Kandesregierung. 
von Müller 
28
	        
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