Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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Gemaͤßheit der in den Art. 8 und 4 gegenseitig uͤbernommenen Verpflichtung, 
alle gesetzlichen Mittel anzuwenden haben, welche zur Feststellung der Kontra- 
vention Behufs deren Bestrafung führen könnten, gleich als wenn es sich um eine 
gegen die eigene Zoll= (Steuer-) Gesetzgebung verübte Kontravention handelte. 
Artikel 6. 
Eine Auslieferung der Kontravenienten tritt in dem Falle nicht ein, wenn 
sie Unterthanen desjenigen Staates, in dessen Gebiete sie angehalten worden, 
oder eincs mit diesem im Zoll-(Steuer-) Verbande stehenden Staates sind. 
Im andern Falle sind die Kontravenienten demjenigen Staate, auf dessen 
Gebiete die Kontravention verübt worden ist, auf dessen Requisition, oder, nach 
Ermessen, auch ohne eine solche, zur Untersuchung und Bestrafung auszuliefern. 
Artikel 7. 
Die kontrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Unterthanen und die in 
ihrem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, letztere, wenn deren Auslieferung 
nicht nach Artikel 6 erfolgt ist, wegen der auf dem Gebiete eines andern der 
kontrahirenden Staaten begangenen Kontraventionen oder ihrer Theilnahme an 
selbigen, auf die von diesem Staate ergehende Requisition ebenso zur Unter- 
suchung zu ziehen, als ob die Kontravention auf eigenem Gebiete und gegen 
die eigene Gesetzgebung begangen ware. 
« Die Uebertretungen von Zoll= (Steuer-) Gesetzen eines jeden der pazis- 
zirenden Staaten werden nach eben den Strafgesetzen geahndet, welche in dem 
Staate, in welchem die Untersuchung und Bestrafung eintritt, hinsichtlich glei- 
cher Vergehen gegen die eigenen Zoll= (Steuer-) Gesetze vorgeschrieben sind. 
Die defraudirte Abgabe und die nach derselben abzumessenden Strafsätze 
werden jedoch nach dem Tarife des Vereins festgestellt, welcher die Abgabe zu 
erheben hatte. " 
Auch kommen in Hinsicht der, mit den Kontraventionen konkurrirenden 
gemeinen Verbrechen oder Vergehen, alle diejenigen kriminalrechtlichen Bestim- 
mungen zur Anwendung, welche in Beziehung auf die von Inländern im Aus- 
lande begangenen Verbrechen oder Vergehen in jedem Staate gelten. 
Artikel 8. 
In den nach UArtikel 7 einzuleitenden Untersuchungen soll in Bezug auf 
die Feststellung des Thatbestandes den amtlichen Angaben der Behörden oder 
Angestellten desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Kontravention begangen 
worden ist, dieselbe Beweiskraft beigemessen werden, welche den amtlichen An-
	        
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