Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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Artikel 2. 
In Folge dieses Beitritts werden Seine Majestät, der König von Hanno- 
ver, mit Aufhebung der gegenwärtig in den gedachten Landestheilen über Ein- 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben und deren Verwaltung bestehenden 
Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- 
und Durchgangs-Abgaben in Ucbereinstimmung mit den in den Herzoglich Braun- 
schweigschen, dem Zollvereine angeschlossenen Landestheilen zur Anwendung kom- 
menden diesfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administra- 
tiven Bestimmungen eintreten und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, 
Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die 
Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die oberste Steuer- 
behörde zu Hannover zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. 
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten gesetzlichen 
Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Han- 
noverschen Landeötheilen zur Ausführung kommen mußten, bedürfen der Zustim- 
mung der Königlich Hannoverschen Regierung. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen 
in den zum Zollvereine gehörigen Braunschweigschen Landestheilen allgemein ge- 
troffen werden. 
Artikel 1. 
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen dem Gebiete des 
Zollvereins und den in Rede stehenden Königlich Hannoverschen Landestheilen 
auf, und es können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus letteren frei und 
unbeschwert in die im Zollvereine befindlichen Staaten, und umgekehrt aus diesen 
in jene eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte: 
a) der zu den Staatsmonopolen gehörenden Gegenstände (Salz und Spiel- 
karten, imgleichen der Kalender, nach Maßgabe der Art. 5 und 6); 
b) der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländischen 
Erzeugnisse nach Maßgabe des Art. 7, und 
ID0) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontrahi- 
renden Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachge- 
macht oder eingeführt werden können und daher für die Dauer der Pri- 
vilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben er- 
theilt har, ausgeschlossen bleiben müssen.
	        
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