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Artikel 8.
1. In Betreff des Salzes treten Seine Majestct, der König von Hanno-
ver, für die obigen Gebietstheile den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins
bestehenden Verabredungen in folgender Art bei:
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden nicht zum Vereine gehs-
renden Ländern In die Vereinsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe
nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum
unmittelbaren Verkause in deren Salz#mtern, Faktoreien oder Nieder-
lagen geschieht.
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus
den zum Vereinc nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll
nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch-
fuhr berührt wird, und unter den Vorsichts-Maßregeln Statt finden,
welche von selbigen für nothwendig erachtet werden.
) Die Ausfubr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörigen Staa-
ten ist frei.
d) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die
Einfuhr des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle er-
laubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge des-
halb bestehen.
e) Wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammtvereins
aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die
Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden.
14) Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines andern aus dem Aus-
lande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen,
oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehö-
rige Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hin-
derniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern dieses
nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Ue-
bereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport
und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Ein-
schwarzung verabredet werden.
2. Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den frag-
lichen Königlich Hannoverschen Landestheilen und in den angrenzenden Landen
de5 Zollvereins, und der daraus für letztere hervorgehenden Gefahr der Salz-
Einschwärzung, werden die hiebei speziell betheiligten Regierungen sich über
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