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nach Maßgabe des daselbst zu publizirenden Zoll-Strafgesetzes, jedoch nach
den eben daselbst fuͤr das Verfahren jetzt schon bestehenden Rormen und Kom-
petenz-Bestimmungen.
Artikel 17.
Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und konfiszirten Gegen-
stände fallen, nach Abzug der Denuncianten = Antheile, dem Königlich Hanno-
verschen Fiskus zu.
Artikel 18.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechtes über
die wegen verschuldeter Zollvergehen von Hannoverschen Gerichten verurtheilten
Personen bleibt Seiner Majestät, dem Könige von Hannover, vorbehalten.
Artikel 19.
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannover und
den, dem Zollvereine angeschlossenen Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen
in Beziehung auf die fraglichen Gebietstheile eine Gemeinschaft der Einkünfte
an Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben Statt finden und der
Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden.
Artikel 20.
Da die im Königreiche Hannover derzeit bestehenden Eingangsabgaben
wesentlich niedriger sind, als die Eingangszölle der im Zollvereine befindlichen
Staaten, so verpflichtet sich die Königlich Hannoversche Regierung, vor Her-
stellung des freien Verkehrs zwischen den fraglichen Hannoverschen Landesthei-
len und dem Gebiete des Zollvereins, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche
erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Bereins durch die Einfüh-
rung oder Anhäufung geringer verzollter Waarenvorräthe beeinträchtiget werden.
So geschehen Braunschweig am 16. Oktober 1845.
Carl Albert ½ D. Otto Carl Franz Joseph
von Kumptz. Godeburd Klenze.
6 August von Geyso. 1 Fr an Ciorg Carl