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Artikel 8.
Zinsfrüchte und sonstige Naturabgaben (mit Ausnahme von Salz), welche
in Folge eines gutsherrlichen, Parochial-, Dienst= oder Gemeinde-Verhältnisses
an Berechtigte im andern Vereinsgebiete zu prästiren sind, sollen von Ein-
gangsabgaben befreiet bleiben.
Artikel 9.
Es soll den Unterthanen der kontrahirenden Theile gestattet seyn, Getreide,
Hülsenfrüchte und Oelsaamen auf Mühlen des andern Vereinsgebiets, unter
der Bedingung der Wiederausfuhr des gewonnenen Fabrikats, dergestalt ab-
gabenfrei verarbeiten zu lassen, daß weder von den aus einem Vereinsgebiete
in das andere übergehenden Körnern, noch von den daraus gewonnenen Fabri-
katen, bei deren Aus= und resp. Wiedereingange eine Ein-, Aus= oder Durch-
gangs-Abgabe zu entrichten ist.
Der Eingang und resp. Wiederausgang muß jedoch, insofern nicht in
einzelnen Fallen eine Ausnahme zulässig befunden und ausdrücklich nachgegeben
wird, über eine Zoll= (Steuer-) Stelle erfolgen und bei derselben angemeldet
werden, wie denn überhaupt dabei diejenigen Kontrole-Maßregeln zu beobachten
sind, welche die kontrahirenden Staaten zum Schutze ihrer Abgaben-Systeme
angeordnet haben oder noch anordnen werden.
Artikel 10.
Die im vorstehenden Artikel enthaltenen Bestimmungen sollen in gleichem
Maße Anwendung finden auf folgende Gegenstände, welche zur Verarbeitung
oder Veredelung aus einem Vereinsgebiete in das andere ein= und im verar-
beiteten oder veredelten Zustande in das erstere zurückgeführt werden:
a) Holz zum Zerschneiden auf Sagemühlen;
b) Borke zur Lohebereitung;
c) Kreide zum Vermahlen;
d) Wachs zum Bleichen;
e) Glocken zum Umgießen;
Brau= und Brenn-Apparate zur Reparatur und Umarbeitung;
) Gemälde zum Restauriren;
h) wollene Waaren zum Walken, Waschen oder Färben;
i) leinenes und baumwollenes Garn zum Bleichen und Farben.
Artikel 11.
Zur Erleichterung des Betriebes der in der Kurhessischen Grasschaft
Schaumburg und in dem Fürstenthume Schaumburg-Lippe belegenen, der Kur-