Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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Artikel 8. 
Zinsfrüchte und sonstige Naturabgaben (mit Ausnahme von Salz), welche 
in Folge eines gutsherrlichen, Parochial-, Dienst= oder Gemeinde-Verhältnisses 
an Berechtigte im andern Vereinsgebiete zu prästiren sind, sollen von Ein- 
gangsabgaben befreiet bleiben. 
Artikel 9. 
Es soll den Unterthanen der kontrahirenden Theile gestattet seyn, Getreide, 
Hülsenfrüchte und Oelsaamen auf Mühlen des andern Vereinsgebiets, unter 
der Bedingung der Wiederausfuhr des gewonnenen Fabrikats, dergestalt ab- 
gabenfrei verarbeiten zu lassen, daß weder von den aus einem Vereinsgebiete 
in das andere übergehenden Körnern, noch von den daraus gewonnenen Fabri- 
katen, bei deren Aus= und resp. Wiedereingange eine Ein-, Aus= oder Durch- 
gangs-Abgabe zu entrichten ist. 
Der Eingang und resp. Wiederausgang muß jedoch, insofern nicht in 
einzelnen Fallen eine Ausnahme zulässig befunden und ausdrücklich nachgegeben 
wird, über eine Zoll= (Steuer-) Stelle erfolgen und bei derselben angemeldet 
werden, wie denn überhaupt dabei diejenigen Kontrole-Maßregeln zu beobachten 
sind, welche die kontrahirenden Staaten zum Schutze ihrer Abgaben-Systeme 
angeordnet haben oder noch anordnen werden. 
Artikel 10. 
Die im vorstehenden Artikel enthaltenen Bestimmungen sollen in gleichem 
Maße Anwendung finden auf folgende Gegenstände, welche zur Verarbeitung 
oder Veredelung aus einem Vereinsgebiete in das andere ein= und im verar- 
beiteten oder veredelten Zustande in das erstere zurückgeführt werden: 
a) Holz zum Zerschneiden auf Sagemühlen; 
b) Borke zur Lohebereitung; 
c) Kreide zum Vermahlen; 
d) Wachs zum Bleichen; 
e) Glocken zum Umgießen; 
Brau= und Brenn-Apparate zur Reparatur und Umarbeitung; 
) Gemälde zum Restauriren; 
h) wollene Waaren zum Walken, Waschen oder Färben; 
i) leinenes und baumwollenes Garn zum Bleichen und Farben. 
Artikel 11. 
Zur Erleichterung des Betriebes der in der Kurhessischen Grasschaft 
Schaumburg und in dem Fürstenthume Schaumburg-Lippe belegenen, der Kur-
	        
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