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ungebleichte und ungefaͤrbte Leinewand,
Delkuchen,
hoͤlzerne Reife (Faßbaͤnder),
Schrot von Getreide im gewoͤhnlichen kleinen Grenzverkehre,
Vieh.
In Bezug auf diese Artikel bedarf es, soweit der Transport zur Einfuhr
in das andere Vereinsgebiet vom Orte der Erzeugung bis zum Bestimmungs-
orte lediglich zu Lande erfolgt, eines Nachweises des inländischen Ursprungs
nicht, vielmehr genügt der Umstand, daß sie unmittelbar zu #ande und ohne
vorherigen Wasser-Transport in das Gebiet des andern Vereins übergehen,
um für sie die vertragsmaßige Steuerfreiheit oder Ermäßigung der Eingangs-
abgabe in Anspruch zu nehmen. Das bloße Uebersetzen über die Elbe oder
Weser, wo dieselbe die Zoll- und Steuer-Grenze bildet, wird dem Transporte
zu Lande gleich geachtet.
8. a.
Sollen Gegenstaͤnde, für welche es nach vorstehendem F. bei dem Trans-
porte zu Lande eines Ursprungs-Certifikats nicht bedarf, zu Wasser, oder an-
dere der in den §. 8 angezogenen Verzeichnissen der Tarif-Erleichterungen auf-
geführten Gegenstände in das Gebiet des andern Vereins versandt werden, so
hat der Versender der zuständigen Behörde des Absendungsortes, oder der
diesem Orte zunächst belegenen, eine nach dem beiliegenden Muster zum ur-
sprungszeugnisse schriftlich abgefaßte Anmeldung vorzulegen. Diese Anmeldung
muß enthalten:
a) Die Gattung und Menge der Gegenstände nach dem Maßstabe, welchen
der Tarif der indirekten Steuern angiebt; die Menge nach dem Brutto-
und Netto-Gewichte in Buchstaben ausgedrückt.
Kann wegen mangelnder Wagegeräthschaften bei Gegenständen, die dem
Maßstabe des Tarifs zufolge nach dem Gewichte anzugeben sind, das Gewicht
nicht angegeben werden, so genügt, statt dieser Angabe, die Anmeldung des
Gegenstandes nach den lande5üblichen und gewerblichen Maßstäben.
b) Die Zahl der Colli und deren Zeichen und Nummer.
c) Die Art der Waare und zwar nicht allein die Bezeichnung der Tarif-
Kategorie, wozu sie gehört, sondern auch die etwanige besondere
Eigenthümlichkeit ihrer speziellen Unterscheidungsmerkmale, sowie die