18
Bekaunutmachung.
Da angestellter Erörterung zufolge die Verfertigung der Streichzündhölz-
chen, des Streichzündschwammes und ähnlicher, durch bloßes Aufstreichen oder
Reiben sich entzündender Präparate gegenwärtig nach einer Verfahrungsweise
zu geschehen pflegt, bei der die Gefahr der Selbstentzündung erfahrungsmäßig
nicht eintritt, oder doch wesentlich vermindert ist: so finden wir uns, nach
eingeholter höchster Ermächtigung, bewogen, das in unserer Bekanntmachung
vom 25. November 1841 ausgesprochene, den in den Nachbarstaaten bestehen-
den abweichenden Grundsätzen gegenüber ohnehin mit Erfolg nicht zu hand-
habende, Verbot des Verkaufs der fraglichen Präparate andurch wieder auf-
zuheben.
Es haben jedoch diejenigen, welche sich mit dem Vertriebe der verschiedenen
Gattungen von Reibzündzeugen befassen wollen, folgende, bei der immerhin
verbleibenden leichten Entzündlichkeit der fraglichen Gegenstände, unumgänglich
nöthige Vorsichtsmaßregeln zu beobachten, deren Befolgung die Polizei-Behörden
durch gelegentliche Revisionen und sonst auf geeignete Weise zu überwachen haben:
1) nur die aus Phosphor, ohne Zusatz von chlorsaurem Kali, bereiteten
Reibzündwaaren sind als erlaubte anzusehen;
2) dieselben sind nicht frei oder nur in Papier eingewickelt, sondern hundert-
weise in Blech-, Holz= oder Pappgefäßen eingeschlossen in den Handel zu bringen;
3) bei Versendungen müssen dieselben möglichst fest — in starke Holz=
kisten oder Holzfässer — nicht aber in Leinewand, Bast 2c. eingepackt, auch
die Gefäße, worin die Versendung erfolgt, mit einer den Inhalt deutlich und
haltbar bezeichnenden Aufschrift versehen werden;
4) Kauf= und Handelsleute, Gastwirthe u. s. w., welche größere Par-
tien der fraglichen Artikel in ihren Lokalen aufbewahren, haben sich dazu der
Blechkästen oder Steingefäße zu bedienen;
5) Vorräthe von Reibzündzeugen dürfen mit den Posten überhaupt nicht,
auf Eisenbahnen aber nur getrennt von anderen Gütern und stets nur auf dem
letzten Wagen des Zugs verfahren, auch in öffentlichen Güterniederlagen
nicht gelagert werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 1, 2, 3, 4 und 5
werden, neben Konfiskation der vorschriftswidrig zubereiteten Praparate der
fraglichen Art (Ziffer 1) mit einer Geldbuße von Ein bis Funfzehn Thaler oder
entsprechender Gefängnißstrafe geahndet. Weimar, am 30. Dezember 1845.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
C. v. Conta.