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2) Werke anonymer oder pseudonymer Autoren, sowie postthume
und solche Werke, welche von moralischen Personen (Akademien,
Universitckten u. s. w.) herrühren, genießen solchen Schutzes waͤh-
rend dreißig Jahren von dem Jahre ihres Erscheinens an.
3) Um diesen Schutz in allen deutschen Bundesstaaten in Anspruch
nehmen zu können, genügt es, die Bedingungen und Förmlich-
keiten erfüllt zu haben, welche dieserhalb in dem deutschen Staate,
in welchem das Original-Werk erscheint, gesetzlich vorgeschrieben
nd.
4) Die Verbindlichkeit zu voller Schadloshaltung der durch Nach-
druck u. s. w. Verletzten liegt dem Nachdrucker und demjenigen,
welcher mit Nachdruck wissentlich Handel treibt, ob, und zwar
solidarisch, insoweit nicht allgemeine Rechtsgrundsätze dem ent-
gegenstehen.
5) Die Entschädigung hat in dem Verkaufspreise einer richterlich
festzusetzenden Anzahl von Exemplaren des Original-Werkes zu
bestehen, welche bis auf Tausend Exemplare ansteigen kann und
eine noch höhere seyn soll, wenn von dem Verletzten ein noch
größerer Schaden nachgewiesen worden ist.
Außerdem sind gegen den Nachdruck und andere unbefugte Ver-
vielfältigung auf mechanischem Wege auf den Antrag des Ver-
letzten in allen Bundesstaaten, wo die Landesgesetzgebung nicht
noch höhere Strafen vorschreibt, Geldbußen bis zu Tausend Gul-
den zu verhängen.
Die über dergleichen Vergehen erkennenden Richter haben, nach
näherer Bestimmung der Landesgesetze, in denjenigen Fallen, wo
ihrem Ermessen zu Folge der Befund von Sachverständigen ein-
zuholen ist, bei literarischen Werken das Gutachten von Schrift-
stellern, Gelehrten und Buchhändlern, bei musikalischen und Kunst-
werken das von Künstlern, Kunstverständigen und Musik= oder
Kunst-Händlern einzuholen.“
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, werden diese
beiden Bundeêöbeschlüsse hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Weimar am 10. März 1846.
Srehel Scchsie- ches Staats- Ministerinm,
Departement.
u Watzdorf.
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