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XII. Portofreiheit.
Vom 1. k. M. April ab sind auf Koͤniglich Saͤchsischen Posten portofrei
zu befoͤrdern:
1) die Korrespondenz, welche Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog,
absendet und empfaͤngt,
2) die dienstliche Korrespondenz und die dazu gehörigen Akten bis zum
Gewichte von zwanzig Pfunden, welche von den oͤffentlichen Stellen, Behoͤrden
und Aemtern des Großherzogthums mit den oͤffentlichen Stellen, Behoͤrden und
Aemtern des Koͤnigreichs Sachsen und umgekehrt gewechselt wird, fuͤr welche
das Porto keiner Partei, sondern den respektiven Stellen zur Last fallen
wuͤrde. Hinsichtlich dieser dienstlichen Korrespondenz soll jedoch die Befreiung
vom Porto nur dann eintreten, wenn
a. der Gegenstand mit einem amtlichen Siegel verschlossen,
b. an eine oͤffentliche Behoͤrde oder Stelle gerichtet und
C. mit einer den dienstlichen Inhalt bezeichnenden Rubrik auf der Adresse
versehen ist.
3) Die von den Zollvereins-Behörden unter der Aufschrift: „Zollvereins-=
Sachen“ auch an Privat-Personen ergehenden, amtlich versiegelten Schreiben.
4) Ausnahmsweise sollen, wenn die unter 2, a und c bezeichneten Er-
fordernisse vorhanden sind, auch die an die Chefs der unter 2 gedachten Be-
hörden und Stellen gerichteten Briefe portofrei gelassen werden.
XIII.
Da mit dem 1. August 1847 die Posten im Herzogthume Sachsen-
Altenburg in die Verwaltung der Königlich Sächsischen Post-Administration
übergehen, so gilt von diesem Zeitpunkte an alles Vorstehende auch von dem
Postverkehr nach und aus dem Herzogthum Sachsen-Altenburg. Auch sollen
dann die portofreien Korrespondenzen nach und aus dem Neustädtischen Kreise
transitfrei durch den Herzoglich S. Altenburgschen Saal-Eisenberger-Kreis tran-
sitiren, für die portofreien Fahrpost-Sendungen dagegen ist, wie für die übrigen
auf dieser Transit-Strecke, für jede Meile des Königlich Sachsischer Seits zu
leistenden Transports ein Transit-Porto von drei Silbergroschen für je 100
Pfund zu zahlen.
Weimar am 21. März 1846.
Großherzoglich Sächfische SOber-Postinspektion.
von Mot.