Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Nicht  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  verpflichtet  sind  Arbeiter  unter  21  Jahren,
soferne  sie  in  Folge  der  Jahrgebung  oder  kraft  besonderer  gesetzlicher  Vorschriften  als
volljährig  gelten,  also  insbesondere  verheirathete  oder  verwittwete  Frauen.

Bezüglich  der  zur  Zeit  noch  mit  einer  Arbeitskarte  versehenen  Kinder  siehe  8.  21
dieser  Verfügung.

Zu  den  gewerblichen  Arbeitern  im  Sinne  der  Gewerbeordnung  sind  unter  anderen
nicht  zu  rechnen  und  deshalb  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  nicht  verpflichtet:

1)  Kinder,  welche  bei  ihren  Eltern  und  für  diese  und  zwar  nicht  auf  Grund  eines
Arbeitsvertrages  mit  gewerblichen  Arbeiten  beschäftigt  sind;

2)  Personen,  welche  im  Gesindedienstverhältnisse  stehen;
3)  die  mit  gewöhnlichen  auch  außerhalb  des  Gewerbes  vorkommenden  Arbeiten  beschäftigten
  Taglöhner  und  Handarbeiter;

Personen,  welche  nach  der  Auffassung  der  Behörde  vermöge  der  Artihrer  Beschäf
  tigung  eines  Arbeitsbuches  nicht  bedürfen,  ist  die  Ausstellung  eines  solchen,
wenn  sie  beantragt  wird,  nicht  zu  verweigern.

8.  11.

Die  Kosten  der  Anschaffung  der  Arbeitsbücher  haben  die  Gemeinden  zu  tragen.

Den  Ortspolizeibehörden  ist  freigestellt,  von  wem  sie  die  Formulare  zu  den  von  ihnen
auszustellenden  Arbeitsbüchern  beziehen  wollen.  Diese  Formulare  müssen  sowohl  nach
Format  und  Druck  als  namentlich  auch  nach  der  Beschaffenheit  des  Papiers  den  von  dem
Reichskanzler  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1891  (§.  110  Abs.  2  der  Gewerbeordnung)
getroffenen  Bestimmungen,  wie  sie  aus  dem  jeder  Gemeinde  zugestellten  Muster-Exemplar
ersichtlich  sind,  genau  entsprechen  und  für  die  Eintragungen  der  Arbeitgeber  mindestens  die
gleiche  Seitenzahl  (24)  wie  das  Musterexemplar  enthalten.  Arbeitsbücher  mit  größerer
Seitenzahl  sind  zulässig,  doch  müssen  die  Angaben  der  Seitenzahl,  sowie  die  Vordrucke
für  die  Eintragungen  und  deren  Nummerirung  bis  zur  letzten  Seite  fortlaufen.  Das
Einheften  von  leeren  Blättern  ist  nicht  gestattet.

Zur  Ausstellung  von  Arbeitsbüchern  für  männliche  Arbeiter  sind  Formulare  mit
blauem  Umschlag,  zur  Ausstellung  von  Arbeitsbüchern  für  weibliche  Arbeiter  sind  Formulare
mit  braunem  Umschlag  zu  verwenden.