Uegierungs— Blatt
für das
Großherzogthu m
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 7. Weimar. 13. Mai 1846.
Bekanntmachungen.
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben mit der Königlich Scchsi-
schen Staatsregierung unter dem Sr dieses Jahres einen Vertrag abschlie-
ßen zu lassen Sich bewogen gefunden, wonach die im Großherzogthume gegenwärtig
bestehende Landes-Lotterie mit Ablauf deren zwei und zwanzigsten Spieles,
welches den 2. September dieses Jahres zu Ende geht, aufgehoben und
vom 1. Oktober d. J. an der Königlich Sächsischen Landes-Lotterie
das ausschließliche Privilegium des Vertriebes für die gesammten Großher=
zoglichen Lande ertheilt worden ist.
In diesem Vertrage sind unter anderen auch folgende Bestimmungen
enthalten:
Art. 5.
„Alle allgemeine Bestimmungen für den jedesmaligen Plan der Koöniglich
Sachsischen Landes-Lotterie sollen auch innerhalb des Großherzogthumes Sachsen-
Weimar volle Gültigkeit haben und bei vorkommenden Streitigkeiten, von
Seiten der Großherzoglichen, wie von Seiten der Königlich Sachsischen Be-
hörden, allenthalben genau in Obacht genommen werden.
Art. 11.
Da im Interesse des spielenden Publikums als Kollekteure der Königlich
Scchsischen Landes-Lotterie nur solche Individuen angenommen werden, welche
einen guten Ruf genießen und des öffentlichen Vertrauens sich in keiner Art
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