Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

Uegierungs— Blatt 
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. Weimar. 13. Mai 1846. 
  
  
  
Bekanntmachungen. 
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben mit der Königlich Scchsi- 
schen Staatsregierung unter dem Sr dieses Jahres einen Vertrag abschlie- 
ßen zu lassen Sich bewogen gefunden, wonach die im Großherzogthume gegenwärtig 
bestehende Landes-Lotterie mit Ablauf deren zwei und zwanzigsten Spieles, 
welches den 2. September dieses Jahres zu Ende geht, aufgehoben und 
vom 1. Oktober d. J. an der Königlich Sächsischen Landes-Lotterie 
das ausschließliche Privilegium des Vertriebes für die gesammten Großher= 
zoglichen Lande ertheilt worden ist. 
In diesem Vertrage sind unter anderen auch folgende Bestimmungen 
enthalten: 
  
Art. 5. 
„Alle allgemeine Bestimmungen für den jedesmaligen Plan der Koöniglich 
Sachsischen Landes-Lotterie sollen auch innerhalb des Großherzogthumes Sachsen- 
Weimar volle Gültigkeit haben und bei vorkommenden Streitigkeiten, von 
Seiten der Großherzoglichen, wie von Seiten der Königlich Sachsischen Be- 
hörden, allenthalben genau in Obacht genommen werden. 
Art. 11. 
Da im Interesse des spielenden Publikums als Kollekteure der Königlich 
Scchsischen Landes-Lotterie nur solche Individuen angenommen werden, welche 
einen guten Ruf genießen und des öffentlichen Vertrauens sich in keiner Art 
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