Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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unwuͤrdig gemacht haben, Kollekteure aber, welche sich dieses Vertrauens unwerth 
bezeigen, ohne Nachsicht und Verzug entfernt werden sollen: so ist es noͤthig 
und werden die Gerichtsbehörden des Großherzogthumes Sachsen-Weimar 
angewiesen werden, in allen Fallen, wo gegen einen Haupt= oder Unter- 
Kollekteur der Königlich Sachsischen Landes-Lotterie eine Kriminal-Untersuchung 
eingeleitet wird, der Lotterie-Direktion zu Leipzig davon, sowie vom Aus- 
gange der Untersuchung, Nachricht zu geben, welche hiernach über die Beibe- 
haltung oder Entfernung der betreffenden Kollekteure Beschluß fassen wird. 
Art. 14. 
Die von der Königl. Scchsischen Lotterie-Direktion den Kollekteuren etwa 
auferlegten und von denselben nicht zu erlangenden Geldstrafen und Kosten 
werden auf Requisition der Königlich Scchsischen Lotterie-Direktion von den 
kompetenten Groherzoglichen Behörden ohne Verzug eingetrieben und kosten- 
frei nach Leipzig übersendet werden“. 
In Gemöähheit höchsten Befehls Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
wird alles dieses mit Bezug auf die unter 7 aus dem Plane zur dreißigsten 
Koöniglich Sächsischen Landes-Lotterie, welche in Folge des angezogenen Ver- 
trages vom 1. Oktober dieses Jahres an im Großherzogthume zugelassen ist, 
bier angedruckten allgemeinen Bestimmungen zur Nachachtung für die Justiz= 
Behörden und für sämmtliche Unterthanen des Großherzogthumes andurch 
öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 4. Mai 1846. 
Großherzoglich Sächssche Landesregierung. 
von Müller. 
D 
Allgemeine Bestimmungen fuͤr die Koͤniglich Saͤchsische 
Landes-Lotterie. 
g. 1. 
Einrichtung der Lotteriec. 
Die von Sr. Majestät, dem Könige von Sachsen, allergnddigst genehmigte 
und garamirte Landes-Lotterie besteht in dem gegenwärtigen dreißigsten Spiele 
aus 34000 Loosen und 17000 in fünf Klassen vertheilten Gewinnen.
	        
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