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unwuͤrdig gemacht haben, Kollekteure aber, welche sich dieses Vertrauens unwerth
bezeigen, ohne Nachsicht und Verzug entfernt werden sollen: so ist es noͤthig
und werden die Gerichtsbehörden des Großherzogthumes Sachsen-Weimar
angewiesen werden, in allen Fallen, wo gegen einen Haupt= oder Unter-
Kollekteur der Königlich Sachsischen Landes-Lotterie eine Kriminal-Untersuchung
eingeleitet wird, der Lotterie-Direktion zu Leipzig davon, sowie vom Aus-
gange der Untersuchung, Nachricht zu geben, welche hiernach über die Beibe-
haltung oder Entfernung der betreffenden Kollekteure Beschluß fassen wird.
Art. 14.
Die von der Königl. Scchsischen Lotterie-Direktion den Kollekteuren etwa
auferlegten und von denselben nicht zu erlangenden Geldstrafen und Kosten
werden auf Requisition der Königlich Scchsischen Lotterie-Direktion von den
kompetenten Groherzoglichen Behörden ohne Verzug eingetrieben und kosten-
frei nach Leipzig übersendet werden“.
In Gemöähheit höchsten Befehls Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
wird alles dieses mit Bezug auf die unter 7 aus dem Plane zur dreißigsten
Koöniglich Sächsischen Landes-Lotterie, welche in Folge des angezogenen Ver-
trages vom 1. Oktober dieses Jahres an im Großherzogthume zugelassen ist,
bier angedruckten allgemeinen Bestimmungen zur Nachachtung für die Justiz=
Behörden und für sämmtliche Unterthanen des Großherzogthumes andurch
öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 4. Mai 1846.
Großherzoglich Sächssche Landesregierung.
von Müller.
D
Allgemeine Bestimmungen fuͤr die Koͤniglich Saͤchsische
Landes-Lotterie.
g. 1.
Einrichtung der Lotteriec.
Die von Sr. Majestät, dem Könige von Sachsen, allergnddigst genehmigte
und garamirte Landes-Lotterie besteht in dem gegenwärtigen dreißigsten Spiele
aus 34000 Loosen und 17000 in fünf Klassen vertheilten Gewinnen.