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Einlage der bereits gezogenen Klassen, muͤssen drei Tage vor jeder Klassen-Ziehung
an die Lotterie-Haupt-Expedition zurückgegeben werden, widrigenfalls solche
für ihre Rechnung spielen. Angebröchene Loose erster Klasse werden nicht zu-
rückgenommen.
S. 5.
Ziehung. Ziehungslisten.
Die Mischungen und die Ziehungen geschehen, und zwar letztere durch
Waisenknaben, im Beiseyn eines der Unterzeichneten und vier hierzu requirirter
Notare, öffentlich.
Nach beendigter Ziehung jeder Klasse wird eine, nach Ordnung der gezo-
genen Loos-Rummern gedruckte Gewinnliste, nach jedem Ziehungstage der fünf-
ten Klasse aber außerdem noch eine Gewinn-Ziehungsliste ausgegeben. Jeder
Spieler ist berechtigt, von seinem Unter-Kollekteur oder von dem auf dem
Loose bemerkten Haupt-Kollekteur die Nachweisung semer mit Gewinn gezo-
genen Nummer in der betreffenden gedruckten Gewinnliste zu verlangen. Zei-
tungs= und andere Nachrichten begründen keinen Gewinn-Anspruch.
S6.
Erneuerung der Loose.
Für die in den vier ersten Klassen nicht gezogenen Loose haben die Fort-
spielenden zu jeder folgenden Klasse anderweite auf dieselbe Nummer lautende
Loose gegen Entrichtung der planmäßigen Einlage zu lösen. Diese Erneuerung
muß jedesmal längstens acht Tage vor Anfang der Ziehung einer jeden Klasse
bei demjenigen Kollekteur, von welchem die Loose ursprünglich genommen wor-
den, unter Vorzeigung der Loose voriger Klasse, geschehen. Kann aber ein
Interessent sein Loos binnen der zur Erneuerung desselben nachgelassenen Zeit
von dem Kollekteur, von welchem er das Loos gekauft hat, nicht erhalten: so
hat derselbe sich, wenn letzterer ein Unter-Kollekteur ist, an den auf dem Loose
bemerkten Haupt-Kollekteur, ist er aber ein Haupt--Kollekteur, an die Lotterie-
Direktion allhier, mit Vorzeigung oder Einsendung des Looses der vorigen
Klasse und der planmäßigen Einlage nebst dem Aufgelde, unverzüglich zu wen-
den. Wer dieses vor Ablauf des fünften Tages vor Ziehung einer jeden Klasse
unterlassen hat, ist aller Ansprüche an das bis dahin gespielte Loos verlustig
und der betreffende Kollekteur dann berechtigt, ein dergleichen nicht erneuertes
Loos anderweit zu verkaufen. Renovationen im Voraus auf alle Klassen sind
nur vom Kollekteur zu vertreten.