Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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Einlage der bereits gezogenen Klassen, muͤssen drei Tage vor jeder Klassen-Ziehung 
an die Lotterie-Haupt-Expedition zurückgegeben werden, widrigenfalls solche 
für ihre Rechnung spielen. Angebröchene Loose erster Klasse werden nicht zu- 
rückgenommen. 
S. 5. 
Ziehung. Ziehungslisten. 
Die Mischungen und die Ziehungen geschehen, und zwar letztere durch 
Waisenknaben, im Beiseyn eines der Unterzeichneten und vier hierzu requirirter 
Notare, öffentlich. 
Nach beendigter Ziehung jeder Klasse wird eine, nach Ordnung der gezo- 
genen Loos-Rummern gedruckte Gewinnliste, nach jedem Ziehungstage der fünf- 
ten Klasse aber außerdem noch eine Gewinn-Ziehungsliste ausgegeben. Jeder 
Spieler ist berechtigt, von seinem Unter-Kollekteur oder von dem auf dem 
Loose bemerkten Haupt-Kollekteur die Nachweisung semer mit Gewinn gezo- 
genen Nummer in der betreffenden gedruckten Gewinnliste zu verlangen. Zei- 
tungs= und andere Nachrichten begründen keinen Gewinn-Anspruch. 
S6. 
Erneuerung der Loose. 
Für die in den vier ersten Klassen nicht gezogenen Loose haben die Fort- 
spielenden zu jeder folgenden Klasse anderweite auf dieselbe Nummer lautende 
Loose gegen Entrichtung der planmäßigen Einlage zu lösen. Diese Erneuerung 
muß jedesmal längstens acht Tage vor Anfang der Ziehung einer jeden Klasse 
bei demjenigen Kollekteur, von welchem die Loose ursprünglich genommen wor- 
den, unter Vorzeigung der Loose voriger Klasse, geschehen. Kann aber ein 
Interessent sein Loos binnen der zur Erneuerung desselben nachgelassenen Zeit 
von dem Kollekteur, von welchem er das Loos gekauft hat, nicht erhalten: so 
hat derselbe sich, wenn letzterer ein Unter-Kollekteur ist, an den auf dem Loose 
bemerkten Haupt-Kollekteur, ist er aber ein Haupt--Kollekteur, an die Lotterie- 
Direktion allhier, mit Vorzeigung oder Einsendung des Looses der vorigen 
Klasse und der planmäßigen Einlage nebst dem Aufgelde, unverzüglich zu wen- 
den. Wer dieses vor Ablauf des fünften Tages vor Ziehung einer jeden Klasse 
unterlassen hat, ist aller Ansprüche an das bis dahin gespielte Loos verlustig 
und der betreffende Kollekteur dann berechtigt, ein dergleichen nicht erneuertes 
Loos anderweit zu verkaufen. Renovationen im Voraus auf alle Klassen sind 
nur vom Kollekteur zu vertreten.
	        
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