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1) daß von der Beguͤnstigung im Artikel 1 diejenigen Handelsreisenden
2)
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des Königreichs Belgien ausgeschlossen sind, welche Kommissionen oder
Bestellungen för Rechnung von Handelshäusern eines dritten Landes
aufsuchen,
daß es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. April 1844, das
Aufkaufen von Waaren oder das Suchen von Bestellungen im Umher-
ziehen betreffend (Reg. Bl. S. 31), auch hinsichtlich Belgischer Handels-
reisender unverdndert bewendet und
daß die Patent-Certifikate (Art. 2 Ziff. 2) in Belgien von den Ein-
nehmern der direkten Steuern, die Legitimationen zum freien Gewerbe-
betriebe (Artikel 4) dagegen von den Ortsbürgermeistern daselbst aus-
gestellt werden.
Weimar am 30. März 1847.
Großherzoglich Sächsisches Staats-WMinisterium,
erstes Departement.
Freiherr von Gersdorfff.