Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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schen Aemter Allstedt und Oldisleben auf hoͤchsten Befehl Sr. Koͤniglichen 
Hoheit, des Großberzogs, hierdurch erstreckt. Weimar am 11. Mai 1847. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr von Gersdorff. 
Bekanntmachung. 
Für die Beförderung von Estaffetten auf der Thüringischen Eisenbahn im 
Großherzogthume sind von Sr. Königlichen Hobeit, dem Großherzoge, auf 
Antrag der Gencral-Direktion der Großherzoglich Sachsischen Fürstlich Thurn und 
Tarisschen Lehnsposten folgende, den im Konigreiche Preußen diesfalls beste- 
henden Bestimmungen sich anschließende Vorschriften bis auf Weiteres geneh- 
migt worden: 
1) Die Beförderung der Estaffetten-Depeschen auf der Thüringischen Eisen- 
bahn im Großherzogthume findet Statt, wenn solche noch kurz vor Abgange 
der Dampfwagenzüge zur Post gegeben werden, oder weiter herkommend nach 
rinem an der Eisenbahn selbst oder einem seitwärts derselben liegenden Orte 
bestimmt sind und wenn berechnet werden kann, daß dieselben bei Beförderung 
auf der Eisenbahn ihren Bestimmungsort eher oder wenigstens eben so früh 
erreichen, als bei der Beförderung zu Pferde. 
Wenn jedoch der Absender einer Estaffetten-Depesche deren Beförderung 
in gewöhnlicher Art — also zu Pferde oder mittelst eines leichten Kariols — 
ausdrücklich verlangt, so muß diesem Verlangen gewillfahrt werden. 
2) Die auf der Eisenbahn zu befördernden Estaffetten-Depeschen sind in 
Absicht auf Manipulation ganz wie gewöhnliche Estaffetten zu behandeln. Die 
Depeschen sind daher in einer Estaffetten-Tasche zu verschließen, mit einem be- 
sondern Stundenzettel zu versehen und von dem expedirenden Beamten dem 
die Postsendungen auf der Eisenbahn begleitenden Kondukteur in derselben Art, 
wie sonst dem Estaffetten-Reiter, zu übergeben. Damit die Aufmerksamkeit 
des Kondukteurs auf die Estaffetten -Depesche und auf die richtige Ablieferung 
derselben stets rege erhalten werde, ist in dem Ladungsvetzeichnisse auf dieje- 
nige Station, bei welcher die Depesche die Eisenbahn verläßt, in die Augen 
fallend mit rother Dinte am Schlusse zu vermerken: 
„außerdem noch eine Estaffetten-Depesche dem Kondukteur gut versiegelt übergeben.“ 
Wenn zur Estaffetten-Beförderung ein Dampfwagenzug zu benutzen ist, 
welcher von einem Post-Kondukteur nicht begleitet wird, so muß zur Sicher- 
stellung der Estaffetten-Depesche von der betreffenden Postanstalt ein besonderer 
Begleiter mitgegeben werden. Diesem Begleiter sind 15 Sgr. Diaten für den 
Tag und die Fahrtgelder für die dritte Wagenklasse tour und retour zu ver-
	        
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