Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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1) fuͤr welche Viehgattung das Salz verwendet werden soll und wieviel 
Stuͤck Vieh jeder Gattung der Anmeldende in dem betreffenden Orte besitzt; 
2) die Menge des Salzes, welche begehrt wird, nach ganzen, halben 
oder Viertel-Tonnen, bezuͤglich zu 400, 200 und 100 Pfunden netto 
Kölnischen Gewichts oder weiter herunter (F. 19) nach der Anzahl der ein- 
zelnen Pfunde. 
Sofern der Anmeldende der Steuerstelle als Viehbesitzer nicht schon be- 
kannt ist, muß auf Erfordern eine Bescheinigung des Ortsvorstandes darüber 
beigebracht werden, daß die angegebene Viehzahl richtig ist. 
g. 28. 
Es koͤnnen auch mehre Viehbesitzer zum gemeinschaftlichen Bezuge von 
Viehsalz zusammentreten und demgemaͤß eine gemeinschaftliche Anmeldung ab- 
geben. 
Wenn Gemeinden Viehsalz anzukaufen wuͤnschen, um dasselbe durch eine 
zuverlaͤssige Person in beliebigen kleineren Mengen weiter an Gemeindeange- 
hoͤrige abzusetzen, so haben sich dieselben an Unser Landschafts-Kollegium zu 
wenden, welches, wenn gegen die mit dem Geschaͤfte zu beauftragende Person 
nichts zu erinnern ist, dem Antrage, unter Vorbehalt des Widerrufs, mit der 
Maßgabe zu entsprechen befugt ist, daß uͤber die Vertheilung des Viehsalzes 
an die Gemeindeangehoͤrigen eine ordentliche Nachweisung gefuͤhrt und solche 
auf Erfordern den Steueraussichts-Beamten des Bezirks zur Einsicht vorge- 
legt, am Schlusse des Jahres aber dem Steueramte oder der Steuer-Recep= 
tur des Bezirks eingereicht werden muß. 
Eine Erhöhung des Preises (§. 25) dürfen die Gemeinden nur mit Ge- 
nehmigung der Orts-Polizeibehörde eintreten lassen. 
g. 24. 
Die jaͤhrlich zu gewaͤhrende hoͤchste Viehsalzmenge wird zwar fuͤr ein 
Stück Rindvieh und ein Pferd zu acht Pfund und für Schafe, sowie für an- 
deres kleines Vieh, zu einem Pfund für jedes Stück angenommen; es sind je- 
doch die Verwalter der zuständigen Steuerstellen ermächtigt, auch auf größere 
Mengen Viehsalz, wenn keine Bedenken dagegen obwalten, daß das verlangte 
Salz wirklich zur Biehfütterung bestimmt sey und dazu gelangen werde, An- 
weisung zu ertheilen. 
g. 26. 
Der Preis des Viehsalzes, welches unverpackt aber vorschriftsmaͤßig ver- 
mischt (§. 18) von den Salinen verabreicht wird, ist für die Tonne zu 400
	        
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