Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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1. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, 
Neustadt und Tautenburg 
c. 2c.4 
verordnen hiermit unter Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages, 
wie folgt: 
Von der Kompetenz der Kriminal-Gerichte sind ferner ausgeschlossen: 
die Untersuchungen wegen Bedrohung mit solchen widerrechtlichen Hand- 
lungen, die, wenn sie wirklich ausgeführt worden wären, ebenfalls 
nicht von den Kriminal-Gerichten zu untersuchen seyn würden. 
Urkundlich ist dieser gesetzliche Nachtrag von Uns hoöchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 26. Mai 1847. 
Carl Friedrich. 
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. Thon. v. Wegner. 
rct. Ernst Müller. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 10. April 1839 
über die Gerichtszuständigkeit in 
Kriminal-Sachen.
	        
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