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Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Da das im Romischen Rechte begründete Vorrecht des Fiskus, des Re-
genten und dessen Gemahlin, fremde Sachen und Rechte durch Veradußerung
an Dritte vollgültig zu übertragen, mit den Grundsätzen des Gesetzes vom 20.
April 1838, das Verfahren bei Uebertragung des Eigenthums an Immobilien
betreffend, und der Gesetze vom 6. und 7. Mai 1839, das Recht an Faust-
pfändern und Hypotheken und die Vorzugsrechte der Glaubiger betreffend, nicht
vereinbarlich erscheint, Wir auch die Fortdauer dieses Privilegiums nicht für
angemessen erachten, so verordnen Wir unter Beirath und Zustimmung des
getreuen Landtages, wie folgt:
Die von jetzt an bewirkten Veradußerungen durch den Fiskus, sowie
durch den Landesfürsten oder dessen Gemahlin haben keine stärkere
Wirkung als Verqdußerungen durch Privat-Personen; es unterliegen
jene Veraußerungen vielmehr allen bei letzteren geltenden Rechtsgrund-
sätzen.
Die entgegenstehenden Vorschriften in: §. fin. I. de usucap. et long.
temp. praescr. II, 6 und c. 2, 3 C. de quadr. praescr. VII, 37, sowie in:
c. 3 C. si adr. fisc. in int. rest. post. II, 37—c. 8 C. de rem. pign.
VIII, 26 und tit. C. de fide et jurc hast. fisc. X 3 finden fernerhin im
Großherzogthume keine weitere Anwendung.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Publikation in Kraft.