Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Nachlaß von 10 Prozent auf die durch den Zoll-Tarif angeordneten Zölle für 
die ganze Dauer des gegenwärtigen Vertrags genießen sollen. 
Man ist ebensowohl dahin einverstanden, daß die gollvereins-Staaten 
zufolge der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags alle Tarif-Ermäßigun- 
gen mit zu genießen haben werden, welche anderen Nationen und namentlich 
Frankreich bewilligt worden sind. 
Und um hiefür eine Gegenleistung zu gewähren, machen Seine Majestat, 
der König von Preußen, sowohl für Sich, als im Namen der anderen Mit- 
glieder des Zollvereins Sich verbindlich, für die Dauer des gegenwärtigen 
Vertrags die zur Zeit für Oel in Fässern bestehende Eingangsabgabe um 20 
Procent zu ermäßigen. 
Und außerdem erklären Seine Majestät, der König von Preußen, daß 
die Vorschriften der Kabinets-Ordre vom 20. Juni 1822, welche die Schiffe 
der Nationen, von denen die Preußischen Schiffe und ihre Ladungen nicht auf 
demselben Fuße behandelt werden, wie die National-Schiffe oder die Schiffe 
der begünstigtesten Nation, außerordentlichen Flaggen = Geldern unterwer sen, 
(nämlich 1) beladene Schiffe mit zwei Talern pro Last bei dem Eingange und 
mit einem Thaler pro Last bei dem Ausgange; 2) Schiffe, die nur bis zum vier- 
ten Theile ihrer Tragfähigkeit oder weniger beladen sind, mit einem Thaler 
pro Last bei dem Eingange und einem halben Thaler pro Last bei dem Ausgange), 
ferner nicht mehr auf die Schiffe beider Sicilien anwendbar seyn sollen, vor- 
ausgesetzt, daß diese Schiffe auf direktem Wege aus einem der Häfen des Kö- 
nigreiches beider Sicilien nach einem der Preußischen Häfen kommen, oder daß 
sie aus einem Preußischen Hafen mit der direkten Bestimmung für einen der 
Hafen des Konigreiches beider Sicilien ausgehen. 
Artikel 13. 
Alle Mal, wenn in den Staaten des einen der beiden hohen vertragen- 
den Theile die aus den Staaten des andern eingeführten Waaren nach dem 
Werthe verzollt werden, soll der Zollsatz in nachstehender Weise bestimmt und 
festgestellt werden: die Eigenthümer oder Konsignatare der gedachten Waaren 
sollen, wenn sie sich auf dem Zollamte zur Berichtigung des Zolls einfinden, 
eine Deklaration unterzeichnen, welche deren Werth nach solcher Schätzung an- 
giebt, als sie für dieselben eintreten zu lassen für gut finden. Diese Deklaration 
muß von den Zollbeamten ohne Schwierigkeit angenommen werden; in dem 
Falle, wo sie die Werthsangabe für zu gering halten möchten, soll ihnen nur 
die Befugniß zustehen, die Waare nach sich zu nehmen, während sie dafür den 
Deklarirenden eine dem deklarirten Werthe gleiche Summe und ein Zehntheil
	        
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