Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Vekanntmachungen. 
II. Es sind Zweifel darüber hervorgetreten, ob die nach Artikel 22 
Ziffer 1 des Strafgesetzbuches bei männlichen Verbrechern unter achtzehen Jah- 
ren zulassige Verwandlung einer Gefängniß= oder Handarbeits-Strafe in kör- 
perliche Züchtigung an die Genehmigung der zuständigen Landesregierung ge- 
bunden sey. 
Die unterzeichneten Landesregierungen haben sich für die bejahende Mei- 
nung und somit dahin entschieden, daß die in dem angezogenen Artikel des 
Strafgesetzbuches Ziffer 2 erforderte Genehmigung zu der gedachten Strafver= 
wandlung auch hinsichtlich der daselbst Ziffer 1 aufgestellten Kathegorie der 
Verbrecher, soweit dabei nicht etwa Bettler und Vagabunden in Frage stehen, 
einzuholen sey. 
Dieses wird hierdurch den Gerichtsbehörden beider Regierungsbezirke be- 
kannt gemacht. 
Weimar und Eisenach am 10. Mai 1847. 
Großberzoglich Sächfsische Landesregierungen. 
v. Müller. Wittich. 
III. Nachdem Zweifel darüber entstanden sind, ob die allgemeine Be- 
stimmung im §. 104 der Postordnung vom 26. November 1819, daß Reisende, 
welche ihren eigenen Wagen bei sich führen, auf welche Art sie auch ange- 
kommen seyn mögen, mit Erxtra-Post weiter reisen mössen, wenn sie sich nicht 
wenigstens 48 Stunden im Orte aufgehalten haben, auch auf die Beförderung 
der Equipagen von hiesiger Stadt nach dem hiesigen Bahnhofe der Thüringi- 
schen Eisenbahn Anwendung finde, so haben Se. Königliche Hoheit, der Groß- 
herzog, zu Vermeidung von Weiterungen als eine lokalgesetzliche Bestimmung 
anzuordnen gnädigst geruhet: 
daß die im y. 104 der Postordnung vom 26. November 1819 ge- 
drohte Strafe von zehen Thalern auch auf die Beförderung von 
Equipagen aus hiesiger Stadt nach dem hiesigen Bahnhofe der Thü- 
ringischen Eisenbahn durch andere als Pferde des hiesigen Hof-Post- 
stalls dann Anwendung finden, wenn diese Equipagen mit Postpferden in 
der Stadt angekommen sind und hier umgespannt haben, ohne sich 48 
Stunden lang hier aufzuhalten.