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Vekanntmachungen.
II. Es sind Zweifel darüber hervorgetreten, ob die nach Artikel 22
Ziffer 1 des Strafgesetzbuches bei männlichen Verbrechern unter achtzehen Jah-
ren zulassige Verwandlung einer Gefängniß= oder Handarbeits-Strafe in kör-
perliche Züchtigung an die Genehmigung der zuständigen Landesregierung ge-
bunden sey.
Die unterzeichneten Landesregierungen haben sich für die bejahende Mei-
nung und somit dahin entschieden, daß die in dem angezogenen Artikel des
Strafgesetzbuches Ziffer 2 erforderte Genehmigung zu der gedachten Strafver=
wandlung auch hinsichtlich der daselbst Ziffer 1 aufgestellten Kathegorie der
Verbrecher, soweit dabei nicht etwa Bettler und Vagabunden in Frage stehen,
einzuholen sey.
Dieses wird hierdurch den Gerichtsbehörden beider Regierungsbezirke be-
kannt gemacht.
Weimar und Eisenach am 10. Mai 1847.
Großberzoglich Sächfsische Landesregierungen.
v. Müller. Wittich.
III. Nachdem Zweifel darüber entstanden sind, ob die allgemeine Be-
stimmung im §. 104 der Postordnung vom 26. November 1819, daß Reisende,
welche ihren eigenen Wagen bei sich führen, auf welche Art sie auch ange-
kommen seyn mögen, mit Erxtra-Post weiter reisen mössen, wenn sie sich nicht
wenigstens 48 Stunden im Orte aufgehalten haben, auch auf die Beförderung
der Equipagen von hiesiger Stadt nach dem hiesigen Bahnhofe der Thüringi-
schen Eisenbahn Anwendung finde, so haben Se. Königliche Hoheit, der Groß-
herzog, zu Vermeidung von Weiterungen als eine lokalgesetzliche Bestimmung
anzuordnen gnädigst geruhet:
daß die im y. 104 der Postordnung vom 26. November 1819 ge-
drohte Strafe von zehen Thalern auch auf die Beförderung von
Equipagen aus hiesiger Stadt nach dem hiesigen Bahnhofe der Thü-
ringischen Eisenbahn durch andere als Pferde des hiesigen Hof-Post-
stalls dann Anwendung finden, wenn diese Equipagen mit Postpferden in
der Stadt angekommen sind und hier umgespannt haben, ohne sich 48
Stunden lang hier aufzuhalten.