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5. 23.
Hinsichtlich solcher nutzbarer Berechtigungen, welche — wie hin und wie-
der Zinsstöcke, Laudemial--Berechtigungen 2c. — zwar ebenfalls weder an den
Besitz eines berechtigten Grundstücks, noch an die Person eines bestimmten
Berechtigten gebunden sind, sondern als für sich bestehende Gerechtsame ver-
dußert und vererbt werden, welche aber auf unbeweglichen körperlichen Ge-
genstanden als Grundlast ruhen, bewendet es bei den Bestimmungen des
Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839 (§.I. 2, 14, 139) und der Ausführungsver-
ordnung vom 12. März 1841 (F.F. 185, 186, 187) über deren Bestellung,
Uebertragung und Verpfändung bei dem Gerichte des belasteten Grundstücks
oder, wenn das Recht von einem Unserer Lehenhöfe als Lehen verliehen wird,
bei der Landesregierung des Bezirks.
g. 24.
Für die in den §.. 4—10 vorgeschriebenen Verhandlungen und Verfügungen
sind Sporteln nicht anzusetzen, baare Verläge aber sind von dem Be-
rechtigten zu vergüten.
Im Uebrigen sind die Kosten nach Maßgabe des Sportelgesetzes vom
1. Dezember 1840 zu liquidiren und gleichfalls von dem Berechtigten zu be-
zahlen.
uUrkundlich ist gegenwärtiges Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatinsiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 25. Juni 1847.
Carl Friedrich.
Schweitzer. von Watzdorf. C. Thon. von Wegner.
vdt. Ernst Müller.
Gesettz
uͤber Verpfaͤndung der Gewerbs-
berechtigungen.