Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

178 
5. 23. 
Hinsichtlich solcher nutzbarer Berechtigungen, welche — wie hin und wie- 
der Zinsstöcke, Laudemial--Berechtigungen 2c. — zwar ebenfalls weder an den 
Besitz eines berechtigten Grundstücks, noch an die Person eines bestimmten 
Berechtigten gebunden sind, sondern als für sich bestehende Gerechtsame ver- 
dußert und vererbt werden, welche aber auf unbeweglichen körperlichen Ge- 
genstanden als Grundlast ruhen, bewendet es bei den Bestimmungen des 
Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839 (§.I. 2, 14, 139) und der Ausführungsver- 
ordnung vom 12. März 1841 (F.F. 185, 186, 187) über deren Bestellung, 
Uebertragung und Verpfändung bei dem Gerichte des belasteten Grundstücks 
oder, wenn das Recht von einem Unserer Lehenhöfe als Lehen verliehen wird, 
bei der Landesregierung des Bezirks. 
g. 24. 
Für die in den §.. 4—10 vorgeschriebenen Verhandlungen und Verfügungen 
sind Sporteln nicht anzusetzen, baare Verläge aber sind von dem Be- 
rechtigten zu vergüten. 
Im Uebrigen sind die Kosten nach Maßgabe des Sportelgesetzes vom 
1. Dezember 1840 zu liquidiren und gleichfalls von dem Berechtigten zu be- 
zahlen. 
uUrkundlich ist gegenwärtiges Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatinsiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. Juni 1847. 
Carl Friedrich. 
Schweitzer. von Watzdorf. C. Thon. von Wegner. 
vdt. Ernst Müller. 
Gesettz 
uͤber Verpfaͤndung der Gewerbs- 
berechtigungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.