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ßensee und Soͤmmerda einquartirten Koͤniglich Preußischen Truppen auf
dem Marsche nach Erfurt ihren Weg über Stotternheim durch das Großberzoglich
Sächsische Gebiet nehmen, auf welcher letztern Straße jedoch
Königlich Preußischer Seits weder Vorspann noch Quartier gefordert
werden wird.
2) Die Vergütung des von Großherzoglichen Untertbanen für Königlich Preußische
Truppen gestellten Vorspanns wird auf den Etapen
a) von Eisenach nach Gotha zu 32 Meilen
b) - - 1 Vacha 2 4 2-c)
= Vacha Hersfeld- 31
berechnet werden.
3) Die in ganzen Truppentheilen oder doch unter Führung von Offzieren
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marschirenden Königlich Preußischen Truppen werden auf den Großherzoglichen
Etapen die Kosten ihrer Verpflegung sowohl, als auch die Vorspann=
und Boten-Löhne sofort baar vergüten; die Zahlungen für die im
Großherzogthume Sachsen empfangenen Leistungen werden in der Regel
an die jenseitigen Etapen-Kommissare, und nur in den Fdllen, wo der
kommandirende Offizier in einer andern Stadt oder einem Dorfe einquartirt
seyn sollte, an die dortigen Ortsvorgesetzten, unter Ertheilung
von Bescheinigungen der jenseitigen Prästationen, geleistet.
Die Vergütungssätze für die Verpflegung der Offiziere, Unteroffiziere und
Soldaten gelten auch Hinsichtlich der Militär-Beamten, nach Maßgabe
ihres Ranges, so daß
a) für die Regiments-Aerzte mit Hauptmanns-Rang, für die Militär=
Prediger und Auditeure
22 Silbergroschen 8 Pfennige L. W.
b) für die Bataillons-Aerzte mit Lieutenants-Rang
17 Silbergroschen L. W.
c) für die Kompagnie-Chirurgen, Kurschmiede, Büchsenmacher und
Küster
5 Silbergroschen 8 Pfennige L. W.
in eben der Art zu zahlen sind, wie dieses für die Offiziere und Truppen
festgesetzt worden ist.
Hinsichtlich der Fourage-Verabreichung an die Preußischen Truppen und
binsichtlich der Art und Weise ihrer Bezahlung werden die konventionsmaßigen
Bestimmungen auch fernerhin für den Fall aufrecht erhalten, daß
der erwahnte Fourage-Bedarf in den bezüglichen Etapen-Orten in Zu-