Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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ßensee  und  Soͤmmerda  einquartirten  Koͤniglich  Preußischen  Truppen  auf
dem  Marsche  nach  Erfurt  ihren  Weg  über  Stotternheim  durch  das  Großberzoglich
  Sächsische  Gebiet  nehmen,  auf  welcher  letztern  Straße  jedoch
Königlich  Preußischer  Seits  weder  Vorspann  noch  Quartier  gefordert
werden  wird.

2)  Die  Vergütung  des  von  Großherzoglichen  Untertbanen  für  Königlich  Preußische

  Truppen  gestellten  Vorspanns  wird  auf  den  Etapen
a)  von  Eisenach  nach  Gotha  zu  32  Meilen
b)  -  -  1  Vacha  2  4  2-c)
  =  Vacha  Hersfeld-  31

berechnet  werden.

3)  Die  in  ganzen  Truppentheilen  oder  doch  unter  Führung  von  Offzieren

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marschirenden  Königlich  Preußischen  Truppen  werden  auf  den  Großherzoglichen
  Etapen  die  Kosten  ihrer  Verpflegung  sowohl,  als  auch  die  Vorspann=
  und  Boten-Löhne  sofort  baar  vergüten;  die  Zahlungen  für  die  im
Großherzogthume  Sachsen  empfangenen  Leistungen  werden  in  der  Regel
an  die  jenseitigen  Etapen-Kommissare,  und  nur  in  den  Fdllen,  wo  der
kommandirende  Offizier  in  einer  andern  Stadt  oder  einem  Dorfe  einquartirt
  seyn  sollte,  an  die  dortigen  Ortsvorgesetzten,  unter  Ertheilung
von  Bescheinigungen  der  jenseitigen  Prästationen,  geleistet.
Die  Vergütungssätze  für  die  Verpflegung  der  Offiziere,  Unteroffiziere  und
Soldaten  gelten  auch  Hinsichtlich  der  Militär-Beamten,  nach  Maßgabe
ihres  Ranges,  so  daß
a)  für  die  Regiments-Aerzte  mit  Hauptmanns-Rang,  für  die  Militär=
  Prediger  und  Auditeure
22  Silbergroschen  8  Pfennige  L.  W.
b)  für  die  Bataillons-Aerzte  mit  Lieutenants-Rang
17  Silbergroschen  L.  W.
c)  für  die  Kompagnie-Chirurgen,  Kurschmiede,  Büchsenmacher  und
Küster

5  Silbergroschen  8  Pfennige  L.  W.
in  eben  der  Art  zu  zahlen  sind,  wie  dieses  für  die  Offiziere  und  Truppen
  festgesetzt  worden  ist.
Hinsichtlich  der  Fourage-Verabreichung  an  die  Preußischen  Truppen  und
binsichtlich  der  Art  und  Weise  ihrer  Bezahlung  werden  die  konventionsmaßigen
  Bestimmungen  auch  fernerhin  für  den  Fall  aufrecht  erhalten,  daß
der  erwahnte  Fourage-Bedarf  in  den  bezüglichen  Etapen-Orten  in  Zu-