Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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kunft ein groͤßerer werden moͤchte, als gegenwaͤrtig. So lange indeß der gegen- 
wärtige geringe Fourage-Bedarf besteht, werden bezüglich der Orte Weimar, 
Eisenach und Vacha gewisse besondere Vereinbarungen beibehalten, welche 
wegen Sicherstellung des Bedarfs einstweilen bestehen. Diejenigen Kö- 
niglich Preußischen Truppentheile, welche die Etape Buttstadt berühren, 
führen ihren Fourage-Bedarf entweder von Erfurt und Naumburg auf 
Vorspannwagen mit, oder beschaffen denselben, soweit es sich nur um 
einzelne Rationen handelt, an Ort und Stelle gegen gleich baare Bezah- 
lung zu angemessenen billigen Preisen. 
6) Damit auch auf Großherzoglich Sächsischem Gebiete die Märsche der Re- 
monte-Kommando's in eben der Art, wie dieses von anderen Regierungen 
zugestanden worden ist, abgekürzt werden, so daß sie täglich nur 2 bis 
27 Meile zu machen haben und nach drei solchen Marschtagen einen 
Ruhetag erhalten, so hat die Großherzoglich Sachsische Regierung gestat- 
tet, daß zwischen Eisenach und Vacha noch ein Etapen-Quartier in Mark- 
suhl eingeschoben werde, jedoch nur für diesen besondern Fall und nur 
allein bezüglich auf Kommando's zum Transporte von bereits zugetheilten 
Remonte-Pferden. 
Hierüber ist Großherzoglich Sächsischer Seits gegenwärtige Ministerial- 
Erklärung ausgefertigt und mit dem Großherzoglichen Insiegel versehen worden. 
Weimar am 27. April 1847. 
Großherzoglich Sächfsches Staats-Ministerium, 
Departement der auswärtigen Tngelegenheiten. 
von Watzdorf. 
Bekauntmachungen. 
II. Von des Großherzogs Königl. Hoheit sind wir ermdchtigt worden, 
dem Rittergutsbesitzer Major Serre auf Maxen bei Dreöden 
1) ein Privilegium auf die ausschließliche Erbauung und Anwendung ei- 
nes eigenthümlichen, durch die bei uns deponirten Zeichnungen und Beschrei- 
bung dargelegten steinernen Backofens, welcher von außen her mit jedem be- 
liebigen Brenn-Material zu heiten und zum ununterbrochenen Backen eingerich- 
tet ist — soweit diese Erfindung als neu und eigenthümlich zu betrachten ist — 
für den Zeitraum von zehen hinter einander folgenden Jahren vom heutigen 
Tage an und
	        
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