Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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nicht umgewandelt und daher der Betrag der oben genannten 144 Termine 
mit Sechs und zwei Drittel Geschossen aufzubringen und dergestalt zu 
entrichten ist, daß am ersten Tage eines jeden der Monate Januar, 
Februar, April, August, Oktober, November 
Ein Geschoß, 
und am ersten Tage des Monates Mai 
zwei Drittel Geschoß 
verfallen sind. 
Auf Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, böchsten Befebl 
und in Gemäßheit der in dem höchsten Steuer-Patente vom 6. d. M. deß- 
halb ertheilten Zusicherung wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht und werden zugleich Steuerpflichtige sowohl als Steuererheber erinnert 
und angewiesen, bei Entrichtung und Erhebung der betreffenden Steuern die 
festgesetzten Termine genau zu beachten und übrigens dasjenige, was die 
Steuererhebungs-Verordnung vom 9. November 1821 vorschreibt, sich allent- 
halben zur genauen Richtschnur dienen zu lassen. 
Weimar am 24. Dezember 1847. 
Großherzoglich Gächsisches Landschafts-Kolleginm. 
Hufeland.
	        
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