Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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g. 86. 
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer tech- 
nisch--polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden worden sind. 
Die Lokomotiv-Schornsteine sollen keine größere Höhe als 15 Fuß über 
den Schienen erhalten. 
Die bei der Revision als zulässig erkannte Dampfspannung ist sichtlich auf 
der Maschine zu bezeichnen. In jedem Lokomotiv-Schuppen ist ein offenes 
binreichend hohes Quecksilber-Manometer so anzubringen, daß der Dampfraum 
jeder geheizten Lokomotive durch ein kurzes Ansatzrohr damit verbunden wer- 
den kann. 
g. 87. 
Es ist ein Register uͤber den von jeder Maschine zuruͤckgelegten Weg zu 
fuͤhren. Jedesmal wenn dieselbe im Ganzen eine Strecke von 8000 Meilen 
Länge durchlaufen ist, ist der Dampfkessel vermittelst einer hydraulischen Presse 
auf das Ein= und Einhalbfache des gestatteten Dampfdruckes zu probiren. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form andern, dürfen nicht wieder in 
Gebrauch genommen werden. 
Ueber diese Untersuchungen, mit welchen zugleich eine Prüfung aller Ma- 
schinen-Theile zu verbinden ist, werden regelmäßig Verhandlungen aufgenommen, 
in denen die Ergebnisse zu verzeichnen und welche der Königlich Preußischen 
Staatsregierung vorzulegen sind. 
Jede Lokomotive muß wenigstens mit 2 Sicherheits-Ventilen versehen 
seyn, von welchen das eine so eingerichtet ist, daß die Belastung desselben nicht 
über das bestimmte Maaß gesteigert werden kann. 
§. 38. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Dampfwagen mit den wirksamsten 
Vorkehrungen zur Vorbeugung des Auswurfes von Funken zu versehen, auch 
sofern für diesen Zweck Verbesserungen erfunden werden, sobald sie sich bewährt 
haben, solche sofort einzuführen. 
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