I. Europa. 412 24. Sachsen-Altenburg.
$ 20. Das Herzogliche Haus besitzt als Privateigentum Fideikommißkapitalien,
namentlich das Josephinische Fideikommiß. In Ansehung des Stammes und der
Benutzung dieser Kapitalien bestehen besondere Vorschriften, welche unabhängig
sind von einer zuwiderlaufenden Verfügung des jeweiligen Nutznießers.
$ 21. Hiervon verschieden, bildet dasjenige, was der regierende Herzog aus dem
Gesamtbetrage der [Zivilliste!] für seine Person, oder als Nutznießer der eben genannten
Fideikommißkapitalien, bezieht, oder was er sonst außer der Staatserbfolge, durch
Erbschaft, Testament oder auf irgend eine andere Weise nach privatrechtlichen
Titeln erwirbt, die Herzoglichen Schatulleinkünfte und das Schatullgut.
$ 22. Die Schatulleinkünfte und das Schatullgut stehen unter der unbeschränkten
Disposition des Souveräns und werden nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt.
Privatschulden des Landesherrn können nur gegen die Herzogliche Schatulle — nicht
also auch gegen das Fideikommiß — geltend gemacht werden; und der Regierungsnachfolger
ist für solche nur insoweit verbindlich, als das von dem Vorgänger erworbene
und von ihm hinterlassene Schatullvermögen reicht.
Auch durch Testamente, Schenkungen und Vermächtnisse kann nur über das
Schatullgut gültig verfügt werden.
In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung findet in das zurückgelassene
Schatullvermögen des Regenten (die Intestaterbfolge nach deren landesgesetzlicher
Bestimmung statt?).
Vo. Abschnitt. Gemahlin des Landesherrn.
$ 23. Die Gemahlin des Herzogs führt den Titel und das Wappen ihres Gemahls.
Sie hat den Rang vor allen übrigen Gliedern der Familie, unmittelbar nach dem
Regenten.
Die Einkünfte derselben an Zinsen von der Morgengabe, an Nadelgeldern und
Renten des Paraphernalvermögens werden durch den Inhalt der Ehepakten bestimmt.
Die Nadelgelder machen einen Teil [der Zivilliste?] des Herzoglichen Hauses aus.
$ 24. Der Betrag und die Verhältnisse des Wittums der Gemahlin des Herzogs,
sowie der Witwensitz wird ebenfalls zunächst durch den Inhalt der Ehepakten bestimmt.
Das Wittum kommt mit dem Eintritte des Falls in diesem vertragsmäßig
festgesetzten Betrage ohne weiteres in der [Zivilliste?] des Herzoglichen Hauses in
Ansatz.
[Zu dessen Sicherstellung bedarf es daher, insofern die ganze Zivilliste mit dem
übrigen gesamten Kammeretat unter landschaftlicher Gewährleistung steht, keiner
besonderen Anweisung der Renten eines bestimmten Domänengrundstücks oder
Amtsbezirks.* 5]
1 Vgl. Bem. zu $ 19.
® An Stelle der landesgesetzlichen Bestimmungen dürften die Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die gesetzliche Erbfolge getreten sein.
® Vgl. Bem. zu $ 19.
* Vgl. Bem. zu $ 19.
s Vgl. Bem. zu $ 18.