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unter der ausdruͤcklichen Bedingung zugestanden, daß die zur portofreien Befoͤr-
derung geeigneten Gegenstaͤnde mit einem Dienstsiegel verschlossen und mit der
Bezeichnung „Herrschaftliche Dienstsache“ versehen werden.
Von der Anwendung des Dienstsiegels und der Herrschaftlichen Rubrik
müssen alle Sendungen in Privat= und Partei-Angelegenheiten ausgeschlossen
bleiben.
Jede Abweichung, welche Großberzoglich Siächsische Behörden sich bierin
etwa sollten zu Schulden kommen lassen, wird Großherzoglich Süchsischer Seits
streng gerügt werden.
*3“„•
Die im Großherzogthume Sachsen-Weimar erscheinenden Zeitungen und
die Jenaische Literatur-Zeitung werden von Weimar resp. Jena nach Allstedt
portofrei besördert, im Falle sie nicht kouvertirt sind, sondern unter Kreuzband
versendet werden, so doß der Inhalt dußerlich kenntlich ist.
Alle übrige Zeitungen und periodische Schriften haben auf diese Porto=
Freiheit keinen Anspruch.
8. 12.
Die gegenwärtige Uebereinkunft bleibt bis zum Schlusse des Jahres 1857
in Kraft und behaͤlt, falls die Aufhebung nicht sechs Monate vor dem Ablaufe
von der einen oder andern Seite angezeigt wird, unter gleichen Bedingungen
auf fernere zehen Jahre und so weiter ven zehen zu zehen Jahren Guͤltigkeit.
So geschehen Berlin am 15. Dezember 1847 und Weimar am 26.
November 1847.
Königlich Preußisches Großherzoglich Gächfsche
General-Postamt. Ober-Postinspektion.
G Schaper. Helbig.