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Artikel 21.
Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 20 bestimmten Aus-
nahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem all-
gemeinen Konkurs-Gerichte zu liquidiren, auch die Rücksicht ihrer etwa bei den
Gerichten des andern Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkurs-
Gerichte weiter zu verfolgen, es sei denn, daß letzteres Gericht deren Fort-
setzung und Entscheidung bei dem prozeßleitenden Gerichte ausdrücklich geneh-
migt oder verlangt. Auch diejenigen der in Artikel 20 gedachten Real-For-
derungen, welche von den Gläubigern bei dem besondern Gerichte nicht an-
gezeigt, oder daselbst gar nicht oder nicht vollständig bezahlt worden sind, kön-
nen bei dem allgemeinen Konkurs-Gerichte noch geltend gemacht werden, so
lange bei dem Letztern nach den Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zu-
laͤssig ist.
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Ortes, wo die
Sache gelegen ist, beurtheilt.
Hinsichtlich der Guͤltigkeit persoͤnlicher Anspruͤche entscheiden, wenn es auf
die Form eines Rechtsgeschäftes ankommt, die Gesetze des Staates, wo das
Geschäft vorgenommen worden ist (Artikel 33), bei allen anderen als den
vorangeführten Fallen die Gesetze des Staates, wo die Forderung entstanden ist.
Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Verhältniß zu
dinglichen entscheiden die am Orte des Konkurs-Gerichtes geltenden Gesetze.
Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in= und ausländischen Glaubigern
rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden.
Artikel 22.
Dinglicher Gerichtsstand.
Alle Real-Klagen, deögleichen alle possessorische Rechtsmittel, wie auch
die so genannten actiones in rem scriptae müssen, dafern sie eine unbeweg-
liche Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirke sich die Sache be-
findet, können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persön-
lichen Gerichtsstande des Beklagten erhoben werden, vorbehältlich Dessen, was
auf den Fall des Konkurses bestimmt ist.