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in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt. In Ansehung der Kontraven-
tionen gegen Zollgesetze bewendet es bei dem unter den Vereinsstaaten abge-
schlossenen Zoll-Kartel vom 11. Mai 1838.
Artikel 38.
Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes
es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privat-Ansprüche mit
erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist.
Artikel 3909.
Auslieferung der Geflüchteten.
Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer
Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüch-
tet haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu seyn, werden
nach vorgaängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert.
Artikel 10.
Auslieferung der Ausländer.
Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige Individuen,
welche weder des einen noch des andern Staates Unterthanen sind, werden,
wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben beschul-
digt sind, demjenigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vor-
gängige Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert; es bleibt jedoch
dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Auslieferungs-Antrage Folge
geben wolle, bevor er die Regierung des dritten Staates, welchem der Ver-
brecher angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und deren Erklärung
erhalten hat, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung reklamiren wolle.
Artikel 11.
Verbindlichkeit zur Annahme der Auslieferung.
In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtiget ist, die Auslieferung
eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem an-
dern Staate angebotene Auslieferung anzunehmen.
Artikel 142.
In Kriminal-Fallen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des