Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

Kegierungs-BGlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Weimar. 23. September 1848. 
  
  
Nummer 23. 
  
Bekanntmachungen. 
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wirdd as 
nachstehende Gesetz, wegen provisorischer Erhebung von Zuschlagszöllen von 
einigen ausländischen Waaren, andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 20. September 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
v. Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapyn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. K. 
In Folge einer unter den Regierungen der zu dem Gesammt-Zoll= und 
Handels-Vereine verbundenen Staaten getroffenen Vereinbarung verordnen 
Wir hierdurch unter im Voraus ertheilter ständischer Zustimmung, wie folgt: 
Von den nachstehend genannten ausländischen Waaren, welche vom 15. 
September d. J. an bis zum 31. Dezember d. J. über die Grenzen des 
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