Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

Uegierungs-Blatt
Großherzogehum  ·
Sachsen-Weimar-Eifenach.

 

Nummer  31.  Weimar.  30.  Dezember  1855.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  zu  genehmigen  gnädigst
  geruhet  haben,  daß  die  in  dem  §.  I  des  Regulativs  über  Kreditirung  der
Branntweinsteuer  vom  20.  Juli  1834  (Seite  49  ff.  des  Regierungs-Blattes)
enthaltene  Vorschrift  wegen  eines  vorräthig  zu  haltenden  Lagerbestandes  von
mindestens  50  Eimern  selbst  fabricirten  Branntwein,  nicht  unter  50  Prozent
Tralles,  für  diesenigen  Brennereibesitzer  im  Großherzogthume,  welche  hinsichtlich
der  von  ihnen  nachgesuchten  Steuerkredit-Bewilligungen  dem  Großherzoglichen
Staats-Fiskus  in  der  F.  2  daselbst  vorgeschriebenen  Weise  vollständige  Sicherheit
  bestellen,  aufgehoben  werde:  so  wird  solches  auf  höchsten  Befehl  hiermit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  Dezember  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.

III.  Den  Orts-Polizeibehörden  ist  es  zeither  nicht  überall  gelungen,  der
ihnen  nach  Art.  1  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung
  der  Hunde  vom  12.  Mai  1852  obliegenden  Verpflichtung  zur  Er-40