Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

SRBuhalt. 
Seite des 
Reglerungs- 
Blattes. 
  
A. 
Ablösungsgeschäfte. In denselben haben die Spezial-Kommissare bei 
ihren Anträgen an die Steuer-Revisionen, Rechnungsmter und an die Be- 
zirké= und Orts-Katasterführer die Zuschriften mit dem Dienstsiegel zu ver- 
sehen und das Datum des ihnen für die spagiele Sache ertheilten Kommisso- 
riums anzuziehen .............. 
Abschätzung des Grundeinkommens von socchen Grundstöcken, welche als 
Zubehörungen zu einem gebundenen Gute in dem das Hauptgut enthaltende 
Kataster eines anderen Ortes mit eingezeichnet snedd 
Aerzte, deren Eigenschaften zum Bestehen der Physikats-Prüfung 
Aichen der Maße und Gewichte. Nachkrag v. 26. Mai 1855 zu der Ver- 
ordnung v. 7. Oktober 1853 über das Verfahren hierbbe 
  
Altenburg — Herzogthum Sachsen — Die in demselben zar Ausstellung 
von Unterthans= und Uebernahme-Bescheinigungen zuständigen Behörden 
Amerika — vereinigte Staaten — Beförderung von Puckereien nach denselben, 
Amtslandschreiberei zu Triptis aufgehoben 
Angelroda, von Witlebensche Krankenpflege- Stiftung in diesem Orte « 
Apothekerwaagen, deren Justirung und Stempelung 
Arzeneirechnun gen, welche aus einer Staatstase zu bezahlen sind. Dies- 
fallsige Vorschristern .... 
Arzenei-Taxe. Preisveränderungen in deiselben AA ....... 
Auma. Siehe Triptis. 
Auswandernde. Nachtrag v. 17. Januar 1855 zu der Verordnung v. 
22. Februar 1848 über die Sicherung der Gläubiger jenen 
Auswandernde, deren gewerbmäßige Beförderung nach überseeischen Häfen 
Außenlehen — leucla extra curten . ......... .. . .. ... 
Auszuweisende: 
1) Erläuterung und Vervollständigung des von mehren deutschen Regierungen 
wegen Uebernahme derselben am 15. Juli 1851 geschlossenen Vertrages 
2) Beitritt des Großherzogthumes Luxemburg zu diesem Vertragge .... 
Autoren-Rechte: 
1) Zusatzvertrag v. 14. Juni 1855 zu dem Vertrage mit Großbritannien 
v. 13. Mai 1846 über gegenseitigen Schut jener gegen Nechpruck und 
Nachbildung ...... 
2) Nachtrag v. 27. November 1855 zu dem Geset v. 9. Juli 1847 zum 
Schutze des Eigenthumes an englischen Werken der Kunst und Wissenschaft 
  
gegen Nachdruck und Nachbildng 
24. 
99. 
26. 
105— 106. 
10—15. 
128. 
141—145. 
146.
	        
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