Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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S. 1085. 
Bei Feststellung des Reichshaushaltes treten folgende Bestimmungen ein: 
1) alle die Finanzen betreffenden Vorlagen der Reichsregicrung gelangen 
zunaͤchst an das Volkshaus; 
2) Bewilligungen von Ausgaben dürfen nur auf Antrag der Reichsregierung 
und bis zum Belaufe dieses Antrages erfolgen. Jede Bewilligung gilt 
nur für den besondern Zweck, für welchen sie bestimmt worden. 
Verwendung darf nur innerhalb der Grenze der Bewilligung erfolgen; 
3) die Dauer der Finanz-Periode und Budget-Bewilligung ist ein Jahrz 
4) das Budget über die regelmäßigen Ausgaben des Reiches und über den 
Reserve-Fond, sowie über die für beides erforderlichen Deckungemittel 
wird auf dem ersten Reichstage durch Reichstagsbeschlüsse festgestellt. 
Eine Erhöhung dieses Budgets auf späteren Reichstagen erfordert gleich- 
falls einen Reichstagsbeschluß; 
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dieses ordentliche Budget wird auf jedem Reichstage zuerst dem Volks- 
hause vorgelegt, von diesem in seinen einzelnen Ansätzen nach den Er- 
läuterungen und Belegen, welche die Reichsregierung vorzulegen hat, 
geprüft und ganz oder theilweise bewilligt oder verworfen; 
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nach erfolgter Prüfung und Bewilligung durch das Volkshaus wird das 
Budget an das Staatenhaus abgegeben. Diesem steht, innerhalb des 
Gesammtbetrages des ordentlichen Budgets, sowie derselbe auf dem 
ersten Reichstage oder durch spätere Reichstagsbeschlüsse festgestellt ist, 
nur das Recht zu, Erinnerungen und Ausstellungen zu machen, über 
welche das Volkshaus endgültig beschließt; 
7) alle außerordentliche Ausgaben und deren Deckungsmittel bedürfen, gleich 
der Erhöhung des ordentlichen Budgets, eines Reichstagsbeschlusses; 
8) die Nachweisung über die Verwendung der Reichsgelder wird dem 
Reichstage, und zwar zuerst dem Volkshause, zur Prüfung und zum 
Abschluß vorgelegt. 
Artikel V1. 
g. 104. 
Der Reichstag versammelt sich jedes Jahr an dem Sitze der Reichsregie- 
rung. Die Zeit der Zusammenkunft wird von dem Reichsoberhaupte bei der 
Einberufung angegeben, insofern nicht ein Reichsgesetz dieselbe festsetzt.
	        
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