Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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8.  17.
Bestimmung  des  zu  benuͤtzenden  Weges.

Wenn  zur  Befoͤrderung  der  Depeschen  sich  mehrere  Wege  darbieten,  auf  denen  die
Taxen  verschieden  sind,  so  werden  die  Gebühren  nach  dem  billigsten  Wege  berechnet,  sofern
nicht  vom  Absender  die  Benützung  eines  theureren  Weges  ausdrücklich  verlangt  wird.  Ist
der  Station  bei  Aufgabe  der  Depesche  bekannt,  daß  der  billigste  oder  der  vom  Aufgeber
czeichnete  Weg  wegen  Unterbrechung  oder  Störung  der  Verbindung,  oder  wegen  Ueberfüllung
  der  Linie  nicht  sogleich  benützt  werden  kann,  so  wird  der  Aufgeber  hievon  in  Kenntniß
  gesetzt  und  ihm  die  Wahl  eines  anderen,  offenen  Weges  überlassen,  in  welchem  Falle
die  Gebühr  für  den  wirklich  zu  benützenden  Weg  berechnet  wird.

Aus  dem  Umstande,  daß  bei  einer  Depesche  eine  ungewöhnliche  oder  von  der  Bestimmung
  des  Absenders  abweichende  Art  der  Beförderung  stattgefunden  hat,  kann  ein  Anspruch
auf  Erstattung  von  Telegraphengebühren  nicht  hergeleitet  werden.

K.  18.
Gebühren  für  Weiterbeförderung  von  Depeschen.

Die  Gebühren  für  die  Weiterbeförderung  der  Depeschen  von  der  letzten  Vereinssation

  werden  jedesmal  bei  der  Aufgabe  mit  erhoben  und  betragen:

a)  für  die  Beförderung  per  Post  —  8  Sgr.  —  24  kr.  österreichisch  =  28  kr.  süddeutsch

47  Cent  niederländisch,
für  welche  Gebühr  innerhalb  der  deutsch-österreichischen  Postvereinsstaaten  (zu  welchen
  das  Königreich  der  Niederlande  nicht  gebört)  die  Beförderung  und  Bestellung
als  Expreßbrief  erfolgt;

b)  für  die  Beförderung  durch  Expreßboten  bis  zu  einer  Entfernung  von  2  Meilen
24  Sgr.  =  1  fl.  12kr.  österreichisch  =  1  fl.  24  kr.  süddeutsch  =  1  fl.  40  Cent
niederländisch;

a)  für  die  Beförderung  durch  Eisenbahnbetriebs-Telegraphen,  nach  Maßgabe  ver  in  den
bezüglichen  Staaten  bestehenden  Bestimmungen,  ohne  Rücksicht  auf  Wortzahl  und
Entfernung  —  18  Sgr.  =  54  kr.  österreichisch  =  1  fl.  3  kr.  süddeutsch  =  1  fl.  5  Cent
niederländisch;

4)  für  die  Beförderung  durch  Boten  auf  mehr  als  2  Meilen  oder  mittelst  Estafetten
die  hiefür  wirklich  erwachsenden  Auslagen.