Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Die Preßfreiheit darf unter keinen Umstaͤnden und in keiner Weise durch 
vorbeugende Maßregeln, namentlich Censur, Koncessionen, Sicherheitsbestellun- 
gen, Staatsauflagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, 
Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschrankt, suspen- 
dirt oder aufgehoben werden. 
Ueber Preßvergehen, welche von Amtswegen verfolgt werden, wird durch 
Schwurgerichte geurtheilt. 
Ein Preßgesetz wird von dem Reiche erlassen werden. 
Artikel V. 
. 144. 
Jeder Deutsche hat volle Glaubens= und Gewissens-Freiheit. 
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. 
g. 145. 
Jeder Deutsche ist unbeschraͤnkt in der gemeinsamen haͤuslichen und oͤffent- 
lichen Uebung seiner Religion. 
Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausuͤbung dieser Freiheit begangen 
werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen. 
g. 146. 
Durch das religioͤse Bekenntniß wird der Genuß der buͤrgerlichen und 
staatsbuͤrgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürger- 
lichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun. 
147. 
Jede Religions-Gesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst- 
ständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. 
Keine Religions-Gesellschaft genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat; 
es besteht fernerhin keine Staatskirche. 
Neue Religions-Gesellschaften dürfen sich bildenz; einer Anerkennung ihres 
Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht. 
g. 148. 
Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen 
werden. 
. 149. 
Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wahr mir Gott helfe.“
	        
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